(1) K 1052 (2)~Kläger: Hermann Werner B(ornemann) von Kessel, kaiserlicher Major; als Intervenient für seine Schwester, Clara Barbara von Kessel, im Kloster Malgarten, Christoph Ernst von Kessel, Münsteraner Capitain; als Intervenient Friedrich Hermann Cramer, lipp. Rat und Hofgerichtsassessor, als bestellter Contradictor der Kesselschen Kreditoren (3)~Beklagter: Geschwister und Vettern von Kessel, nämlich Otto Friedrich, Obristlieutenant, auf Haus Brothagen (Grafschaft Ravensberg), Onkel des Klägers; Graf Ferdinand, kaiserlicher Kammerherr (er erklärt bei der Zustellung der Ladung, er habe seine Rechte seiner Schwester übertragen und daher mit dem Verfahren nichts zu tun); Sophia Elisabeth, Äbtissin zu Wietmarschen; Ferdinand Friedrich, Kanoniker zu Xanten, Geschwister des Klägers, (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Heinrich Flender 1719 ( Subst.: Dr. Johann Adolf Brandt ( Dr. Johann Adolf Brandt [1726] 1726 ( Subst.: Dr. Johann Nikolaus Schmid ( für den Intervenienten Christoph Ernst von Kessel: Johann Heinrich Dietz 1719 ( Subst.: Lic. Helffrich ( für den intervenierenden Contradictor: Lic. Wilhelm Ludwig Ziegler [1731] 1731 ( Subst.: Lic. Johann Jakob Zwierlein Prokuratoren (Bekl.): für Otto Friedrich von Kessel: Johann Wilhelm Ludolf 1719 ( Subst.: Dr. Johann Goy ( für Ferdinand Friedrich von Kessel: Lic. Konrad Franz von Steinhaußen [1717] 1719 ( Subst.: Dr. J. R. Sachs ( Dr. Johann Rudolf Sachs 1726 ( Subst.: Lic. Ambrosius Josef Stephani ( Lic. Ambrosius Josef Stephani 1731 ( Subst.: Dr. J. N. Schmid ( für Sophia Elisabeth von Kessel: Lic. Johann Peter Thonet 1722 ( Subst.: Dr. Johann Ludwig Pfeiffer (5)~Prozessart: Citationis ad videndum se manuteneri in possessione et dividi bona haereditaria cum mandato de non vastando sylvas, non alienando, non aggravando nec deteriorando interim bona haereditaria sine clausula Streitgegenstand: Der Kläger erklärt, sein Vater, Abel Philipp von Kessel, und dessen jüngerer Bruder Otto Friedrich hätten die Kinder des vor dem Vater verstorbenen Bruders Franz Wilhelm mit der Begründung vom Erbe des Vaters, Johann von Kessel, ausgeschlossen, sie stammten aus einer nichtstandesgemäßen Ehe. Nachdem Franz Wilhelms Sohn Christoph Ernst, Münsteraner Capitain, für sich und seine Geschwister Anspruch auf 1/3 des Erbes des Großvaters geltend gemacht und sich dafür in die ihm (= Kläger) zugefallene Papeler Mühle habe immittieren lassen, habe er (= Kläger) ihn abgefunden und sich dessen Ansprüche auf 1/3 des Erbes von Johann von Kessel und die daraus seit dessen Tod gehobenen Einnahmen übertragen lassen. Er geht davon aus, daß dieser nunmehr an ihn übergegangene Anspruch fast die gesamte Substanz der Güter Hovedissen und Schuckenhof ausmache. Zudem erhebt er Anspruch auf insgesamt 4000 Rtlr., die ihm in einem Erbvergleich unter den Geschwistern für den Verzicht auf weitere Ansprüche an den Gütern Hovedissen und Schuckenhof zugesagt worden waren, bzw., da die Zahlungen aus diesem Vergleich insgesamt nicht erfolgt seien und der Vergleich damit hinfällig sei, auf sein 1/5 am väterlichen Erbe. Er verweist darauf, daß sein Bruder Ferdinand Friedrich seiner nichterfüllten Ansprüche wegen in das Gut Schuckenhof immittiert sei, und seine Gläubiger, wie Gläubiger seiner Schwester Sophia Elisabeth, die in Teile des Gutes Hovedissen immittiert seien, diese übernutzten und zugrunderichteten. Da er Ansprüche auf den größten Teil dieser Güter geltend macht, fordert er bis zu einer Entscheidung über diese Ansprüche Sicherung seines präsumptiven zukünftigen Besitzes gegen Übernutzung und Ausgabe an Fremde. Er wendet sich an das RKG, da die strittigen Güter unter verschiedenen Herrschaften liegen (Grafschaft Lippe, Herzogtum Jülich) und auch die Beklagten in verschiedenen Herrschaftsgebieten leben. Otto Friedrich von Kessel macht gegen das RKG-Verfahren sein Recht auf erstinstanzlichen Austrag vor dem für ihn zuständigen Gericht geltend. Er sieht keinen Zusammenhang zwischen den ihn und den seine Neffen und Nichte betreffenden Ansprüchen des Klägers. Er habe keine Erbstücke inne, auf die der Kläger Anspruch erheben könne, so daß kein Klagegrund gegeben sei. Die Behauptung, er habe von Sophia Elisabeth (als Hauptgläubiger ihres Vaters) mehr, als ihm zustehe, ausgezahlt bekommen, sei unrichtig, gehe aber vor allem den Kläger als unbeteiligten Dritten nichts an. Ferdinand Friedrich von Kessel bemängelt, daß die Ladung nicht ihm persönlich, sondern seinem Pächter zugestellt worden sei. Er bestreitet für ihn als im geistlichen Stand Lebendem die Zuständigkeit des RKG und einen Zusammenhang der Klagen gegen die verschiedenen Beklagten und verweist auf ein deutliches Übergewicht der im Lippischen gelegenen Güter, so daß die dortigen Gerichte für den gesamten Fall in 1. Instanz heranzuziehen seien. Zudem gehöre die allein nicht im Lippischen gelegene Papeler Mühle dem Kläger bereits, so daß er darauf keine Ansprüche erheben könne. Er bestreitet dem Kläger das Recht, gegen die von ihm selbst unterzeichneten Erbregelungen andere und weiterreichende Ansprüche an das Erbe geltend zu machen. Die Ansprüche aus dem Erbvergleich aber müsse er gegen die Schwester, Sophia Elisabeth, betreiben und könne erst, wenn diese nicht zu realisieren sein sollten, auf Nichtigkeit des Vergleiches klagen. Er bezweifelt Erbansprüche von Franz Wilhelm, da dieser seinen Besitz durchgebracht und Schulden hinterlassen habe, die wie Unterhalt und Unterbringung seiner Kinder in vornehmen Klöstern und Stiften von den Verwandten bezahlt worden seien. Der Intervenient Christoph Ernst von Kessel betont die bisher nicht erfüllten Erbansprüche nach seinem Vater Franz Wilhelm und erklärt, er habe nur seinen Anteil, nicht, wie der Kläger behaupte, auch die Anteile seiner Geschwister, an den Kläger abgetreten. Er beansprucht nunmehr den Anteil seiner Schwester Clara Barbara, den diese ihm kürzlich cediert habe. Sophia Elisabeth von Kessel moniert, daß die von ihr getroffenen, realisierbaren Vereinbarungen zum Abtrag der Hovedisser Schulden durch das Vorgehen des Klägers zunichtegemacht würden. Sie bestreitet eine Überlastung des Gutes Hovedissen und fordert, im Fall der vom Kläger mit unterzeichnete Vergleich nichtig sein solle, eine Erstattung der von ihr aufgewandten Gelder und ihren Erbanteil. Auf ein RKG-Urteil vom 16. Juli 1731 hin, mit dem Ferdinand Friedrich von Kessel die Vorlage bestimmter von ihm eingebrachter Schriftstücke im Original anbefohlen wurde, widrigenfalls diese nicht berücksichtigt werden könnten, Intervention des Contradictors der Kesselschen Kreditoren im Kesselschen Konkursverfahren, in dem dieser, da die Dokumente von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des RKG-Appellationsverfahrens Obrist von Kessel ./. Hovedissensche Kreditoren sei, der Möglichkeit eines Urteils in contumatiam (= bei Nichtbefolgung des Urteils) widersprach und die Erzwingung der Herausgabe der Dokumente verlangte. Am 17. September 1732 verwarf das RKG die Einwände gegen seine Zuständigkeit. Hinsichtlich des Nachlasses von Philipp Abel von Kessel sprach es die Beklagten von der Klage frei und bestätigte den 1713 geschlossenen Vergleich. Für die Durchsetzung seiner Ansprüche aus diesem Vergleich verwies es den Kläger auf ein gesondertes Verfahren. Am 16. September 1737 absolvierte es die Beklagten auch hinsichtlich des Nachlasses von Johann von Kessel von der Klage. Dagegen Gesuch des Klägers um Restitutio in integrum. (6)~Instanzen: RKG 1719 - 1745 (1687 - 1742) (7)~Beweismittel: "Acta ex originalibus decopiata in Sachen von Kessel ./. von Kessel" (Q 133). Vergleich über die Verteilung des elterlichen Nachlasses nach dem Tode von Philipp Abel von Kessel zwischen den Kindern, den Geschwistern Ferdinand, Graf von Kessel; H. W. B[ornemann] de Kessel; Ferdinand Friedrich de Kessel und Sophia Elisabeth von Kessel gen. Bornemann, 1713 (Q 4, 46). Vergleich über die Ansprüche am großelterlichen Nachlaß zwischen den Vettern Christoph Ernst und Hermann Werner von Kessel, 1718 (Q 5). Cession, durch die Ferdinand Friedrich von Kessel gen. Bornemann seinen gesamten ererbten und zu erbenden Besitz seinem Bruder Hermann Werner und dessen Nachkommen gegen Gegenleistungen überträgt, 1712 (Q 17). Vergleich zwischen den Brüdern Philipp Abel und Otto Friedrich von Kessel gen. Bornemann über den von ihrem Vater stammenden Nachlaß, 1687 (Q 27, 36). Cession ihrer Ansprüche am großväterlichen Erbe durch Clara Barbara von Kessel an ihren Bruder Christoph Ernst mit Zustimmung des Konventes von Kloster Malgarten, 1719 (Q 29). Vergleich von Sophia Elisabeth von Kessel gen. Bornemann mit ihrem Onkel, Otto Friedrich von Kessel gen. Bornemann, über die Abfindung von dessen Kapitalforderungen, 1714 (Q 38, 47). Pachtvertrag über den dem Stift Wietmarschen zustehenden Garben- und Blutzehnt in den Kirchspielen Neuenkirchen und Rheine, 1720 (Q 57). Bescheinigung der Brüder Rembert und Christoph von Kessel gen. Bornemann auf Bitten des Onkels, Philipp Abel von Kessel gen. Bornemann, daß sie keine Ansprüche aus dem Erbe des Großvaters haben, 1684 (Q 65). Abrechnung mit Namen von Hovedissener Abgabepflichtigen (Q 73). Abrechnung über zur Besserung von Haus Hovedissen aufgewandte Gelder, vor allem Baukosten (Q 90). (8)~Beschreibung: 3 Bde., 24 cm; Bd. 1: 12 cm, 622 Bl., lose; Protokoll, Q 1 - 132, es fehlt Q 86 (Notiz auf der Rückseite des Deckblattes des Protokolls: "post ultimam publicationem defuit quadrang. 86, Wetzlaria 8. Octobris 1730") 2 Beil.; Bd. 2: 7 cm, 376 Bl., geb.; Q 133 Bd. 3: 5 cm, 169 Bl., lose; Q 134 - 144, 27 Beil.