Kurfürst Philipp von der Pfalz, Markgraf Christoph von Baden und Markgraf Philipp von Baden schließen einen Vertrag über die Auslösung des Wittums der Elisabeth von der Pfalz, das ihr ihr verstorbener Ehemann Landgraf Wilhelm [III.] von Hessen (+) vermacht hatte. [1.] Diesbezüglich war bei der Heiratsabsprache zwischen Elisabeth und Markgraf Philipp eine gesonderte Absprache geschehen, wonach eine Auslösung durch Wilhelms Erben nur mit der Zustimmung der drei Aussteller geschehen soll. Die Auslösung des Wittums zu Darmstadt und Dornberg mit verwiesenen Dörfern wird hiermit Landgraf Wilhelm [II.] in nachfolgender Weise gestattet: Wilhelm soll die 32.000 Gulden, die Pfalzgraf Philipp seiner Tochter als Heiratsgut gegeben hat, sowie die 10.000 Gulden, die ihr erster Ehemann ihr als Morgengabe vermacht hat, bar herausgeben. Die übrigen 32.000 Gulden Wiederlegung und jährliche Gülte über 1.600 Gulden, die sie auf Lebzeiten genießen soll, sollen ihr verschrieben werden. Dem Pfalzgrafen sollen 42.000 Gulden folgen, von denen er 40.000 beliebig verwenden kann. [2.] Der Pfalzgraf stellt seiner Tochter und seinem Schwiegersohn sowie den gemeinsamen Kindern den markgräflichen Teil [von Sponheim] zu, den dieser durch eine Verpfändung Markgraf Karls an Pfalzgraf Friedrich innehatte. Dies betrifft die Grafschaft [Sponheim-]Kreuznach mit summarisch aufgelistetem Zugehör, wie es in einer Urkunde Karls vom Sonntag Reminiscere 1463 geregelt ist. Die Verpfändung enthält derzeit beschwerte (beschwerde) Gülten, Manngeld, Früchte und mehr im Wert von 280 Gulden 4 ½ Albus 5 ½ Heller. Dazu gehört auch Gutenburg, das von Speyer gelöst ist. Daran hat er 1 ½ Teile sowie Pfalzgraf Johann 2 ½ Teile. Was der Pfalzgraf an dem Verpfändeten mit Zustimmung Markgraf Christophs veräußert hat, will er auslösen Alternativ soll das Hauptgut von den zu Kreuznach hinterlegten 40.000 Gulden abgelöst werden. [3.] Dessen wollen sich Markgraf Philipp und Elisabeth zu Lebzeiten gemeinsam gebrauchen. Im Todesfall soll es gemäß der Heiratsabsprache an die gemeinsamen Kinder fallen. Diese müssen den im Pfandbrief Karls festgehaltenen Pfandschilling nicht zahlen. Sollte Elisabeth vor Philipp ohne Kinder sterben, soll Letzterer alles zu Lebzeiten besitzen, wobei das Eigentum unverändert bleibt. Nach Philipps Tod sollen die Heiratsabreden und andere Abmachungen der Fürsten befolgt werden. An den markgräflichen Teilen der Grafschaft Sponheim-Kreuznach (Spanheim zw Creutznach gehorig) ändert dieser Vertrag sonst nichts. Der Pfandbrief und die Verschreibungen Karls bezüglich Sponheim-Kreuznach sollen den Markgrafen zugestellt werden, die im Gegenzug dem Pfalzgrafen ein beglaubigtes Vidimus herausgeben. Der Pfalzgraf will bis St. Jakob [= 25.7.] seiner Tochter und seinem Schwiegersohn Verschreibungen, Hauptbriefe, Vidimi, Register, Salbücher, Lehenbriefe, Reverse, Entscheide, Sprüche und Schlichtungen (theidungen) übergeben, die diesbezüglich von Karl stammen, unter den Pfalzgrafen Friedrich und Philipp hinzukamen oder jetzt im Gewölbe zu Kreuznach liegen, zu dem der Pfalzgraf, Pfalzgraf Johann und die Markgrafen drei Schlüssel haben, wie es eine Verschreibung vom Freitag nach St. Lucia 1464 [= 14.12.1464] besagt. Von den übergebenen Schriftstücken soll ein Vidimus angefertigt werden. [...] [...] [4.] Pfalzgraf Philipp stimmt zu, dass der markgräfliche Teil zu Sponheim, der eigentlich nach Elisabeths Tod an die Pfalz fallen würde, von Markgraf Christoph und seinen männlichen Nachkommen nach dem Tod Markgraf Philipps binnen vierzig Jahren mit 46.000 Gulden ausgelöst werden kann, die sie dem Pfalzgrafen oder seinen Erben in einer Summer gen Frankfurt, Speyer oder Straßburg antworten sollen. Wenn dies nicht geschieht, gilt Karls Pfandverschreibung. Die Markgrafen behalten sich vor, dass eine Tochter von Philipp und Elisabeth nach deren Tod dies wiederum unter näher genannten Bestimmungen von den männlichen Familienmitgliedern Badens auslösen kann. Für die pfälzischen Teile in der vorderen und oberen Grafschaft Sponheims, die die Eheleute zu Lehen haben, gelten näher ausgeführte, gesonderte Regelungen. Dies betrifft die vier Teile an Kirchberg, den Wildbann im Soonwald (Sone) und mehr gemäß Burgfrieden und alter Lehenbriefe der Pfalzgrafen. [5.] Der Pfalzgraf soll Burg- und Lehenmannen des markgräflichen Teils ledig zählen und an seinen Schwiegersohn überweisen. Das gleiche gilt für Bürgermeister, Räte, Schultheißen, Gerichtsleute und Gemeinden zu Kreuznach und dazugehörigen Schlössern, Städten, Dörfern, Tälern, und Weilern, die zur oberen Grafschaft Sponheim-Kreuznach und in den markgräflichen Teil gehören. Auch hier gelten die oben genannten Lösungsrechte. Markgraf Philipp hat entsprechende Burgfrieden sowie die Einhaltung alter Privilegien, Freiheiten, Rechte und Gewohnheiten zu schwören. [6.] Dem Pfalzgrafen verbleibt sein Erbfünftel mit allen Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Nutzungen und Zugehör. [7.] Die Absicherung der 32.000 Gulden Heiratsgut auf Darmstadt und Dornberg, was mit Kirchberg, Fankel (Franckell) und Sprendlingen versichert ist, ist durch die neue Abmachung ungültig. [8.] Markgraf Philipp verspricht die von den 42.000 Gulden empfangenen 2.000 Gulden für das Wittum seiner Ehefrau unter näher genannten Bestimmungen anzulegen. [9.] Die drei Fürsten, Elisabeth und Pfalzgraf Johann versprechen, alle Punkte einzuhalten. [10.] Pfalzgraf Johann beurkundet seine Zustimmung.

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