A1: Hans von Wolfstein zu der oberen Sulzbürg, Hofmeister. A2: Martin von Wildenstein, Schultheiß. A3: Heinrich von Freudenberg. A4: Ludwig Truchsess, Kanzler. A5: Heinrich Frickenhofer. A6: Wolfgang Eschl, Kastner. A1 - A6 Statthalter und Räte Pfalzgraf Ottos II. (von Pfalz-Neumarkt). S: Pfalzgraf Otto II. von Pfalz-Neumarkt. E: Beide Parteien. Betreff: Spruchbrief in den Irrungen zwischen Abt Wernher des Klosters Michelfeld einerseits und Hans Zyrreyssen, Hammermeister zu der Zigelmull (Staubershammer, Lkr. Eschenbach) anderenteils wegen verschiedener Punkte. Der Spruch lautet: Wegen des Holzes, das Hans Zyrreysen vom Abt um 52 Gulden erkauft hat, soll es bei einem früher ergangenen Spruch bleiben, nach welchem es der Abt dem Zyrreyssen innerhalb von zwei Jahren "ausrichtig machen" soll. Wenn er dies nicht könne, soll der Streit bei zwei Biedermännern stehen, die von beiden Teilen bestimmt werden. Weil sie (die Spruchleute A1 - A6) jedoch besorgen, dass diese nicht entscheiden wollen, setzen sie ihnen den Hans Ramung, Landschreiber zu Auerbach, zu einem Obmann. Weil der Hammer zu der Zigelmull etliche Zeit in Ödung gelegen war und vielleicht noch länger bleiben möchte, soll Zyrreyssen den Hammer drei Jahre lang mit einem anderen Hammerschmied, der dem Abt gefällig und für den Hammer tauglich ist, versehen. Wenn Zyrreyssen etliche Wiesen- und Ackergründe, die zu dem Hammer gehören, zu seinem Gebrauch vorbehalten möchte, mag er dies tun, doch unbeschadet der Zinsen, Gülten, Reis und Steuern sowie anderer Gerechtigkeiten, die der Abt an dem Hammer nach altem Herkommen hat. Der Hammermeister, dem der Hammer verlassen wird, soll dem Abt mit dem Ehaftrecht und anderen Pflichten gehorsam und gewärtig sein. Wenn Zyrreyssen den Hammer in den nächsten drei Jahren nicht verkaufen, sondern selbst wieder bewirtschaften möchte, soll ihm die nach Inhalt seines Erbbriefs vergönnt sein. Auch sollen der Erbbrief und der Revers, die beide Teile gegeneinander haben, in allen Punkten und Artikeln in Würden bleiben. Wegen des Geldes, das der Zyrreyssen dem Abt für Bier schuldig ist, und wegen des Viehs, das der Abt dem Zyrreyssen hat abnehmen lassen, sollen beide Teile eine redliche Rechnung machen. Wegen der Klagen etlicher Schuldner auf den Hammer des Zyrreyssen, über den der Abt von Michelfeld der ordentliche Richter ist, soll dieser Fleiß anwenden, dass sie mit ihrer Klage bis auf den nächsten Tag Bartholomäi in Ruhe stehen, damit Zyrreyssen sich bis dahin mit ihnen "bearbeiten" könne. Wenn er dies aber nicht tun sollte und Schuldner nach dem Bartholomäus-Tag gegen ihn Recht begehren, soll der Abt ihnen dieses Recht vergönnen. (Zweite Ausfertigung siehe Urkunde Nr. 216)