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Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, bekundet, dass er seinen Getreuen Wirich von Daun, Herr zu Falkenstein und zum Oberstein, zu seinem Rat und Diener auf Lebtag angenommen hat. Wirich soll dem Pfalzgrafen in seinen Geschäften, "wo die an ine langen", gemäß der darüber ausgestellten Verschreibung treu raten und dienen, Verschwiegenheit über Dienstgeheimnisse bewahren und ihm treu und hold sein. Dafür hat der Pfalzgraf Wirichs Dörfer und Untertanen mitsamt ihren Gütern (yglich dorffer sin lant armelute und das ir) in den Herrschaften Falkenstein (Valckenstein) und Oberstein (zum Stein) in seinen und der Pfalz erblichen Schirm genommen. Kurfürst Friedrich versichert, die Genannten zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo ihnen der Rechtsgang vor ihm und seinen Räten oder den mit Recht gewiesenen Instanzen genügt und sie dem nachkommen wollen. Der Pfalzgraf weist seine Amtleute um Beachtung und Umsetzung an.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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