Transsumpt eines offenen Briefes des Römischen Königs u. Königs von
Böhmen, Wenceslaus, d.d. Mendico anno 1392 die 14 Decbr. Regnor. anno Boh.
30, Roman. 17; worin derselbe zu allgemeiner Kenntniss bringt, daß Er den
Abt des Klosters zu Werden, Bruno, wie auch dessen Bürger in Helmstedt, u.
alle sonst dabei Betheiligte, von allen, gegen die Person des Abts dadurch,
daß dieser und einige seiner Vorgänger die insignia regalia zu den
bestimmten Zeiten von Ihm u. dem heil. Reiche zu empfangen unterlassen, Ihm,
als Römischen Könige zuständig gewordenen Rechte, nachdem er deswegen mit
Michael, einem Verwandten Michaels, des vormaligen Richters zu Teutschbrod
(Broda theutonicalis), Seinem lieben Getreuen, welchem von Ihm dieses Recht
geschenkt worden, sich vollständig verglichen, entbinde u. befreie; u. daß
er ferner dem Abte, welcher fürchte, daß dadurch, daß eingetretener
Hindernisse wegen bisher der Kaiserliche Lehnbrief über die ihm nunmehr
durch den Edlen Emundius de Endelsdorff bereits ertheilten Regalien u. Lehen
seines Klosters zu empfangen von ihm versäumt worden, ihm u. seinem Kloster
im Laufe der Zeit Nachtheil erwachsen könnte, auf seine Bitte, nach
reiflicher Erwägung u. dem Rathe seiner Getreuen, hiermit den Besitz der
Lehen u. Regalien seines Klosters mit allen darin begriffenen Rechten,
Freiheiten u. Immunitäten, gleich als ob sie zur rechten Zeit in Gegenwart
seiner Majestät persönlich von ihm empfangen wären, unter der Bedingung auf
ihn übertragen, daß er zu einer dieses ihm gestattenden Zeit vor Seiner
Majestät zum Empfang der Lehen persönlich erscheine u. das schuldige
Sacramentum subjectionis, fidei et obedientiae leiste, wie dieses von ihm
bereits in einem offenen Recesse erklärt sei; u. wird hierauf allen
Unterthanen u. Vasallen des Klosters befohlen, dem Abte den schuldigen
Lehes- u. Huldigungseid zu leisten. Der Notar Hermannus Hoyentorp
bescheinigt, daß er, auf Requisition des auf dem Chore des Klosters
persönlich erschienenen Abtes Bruno von Werden, von dem völlig unversehrten
u. unverdächtigen Original, an welchem das genau beschriebene
Majestätssiegel gehangen, die Urkunde eigenhändig abgeschrieben, die
Abschrift in Gegenwart des Abts u. der unten benannten Zeugen unter Beistand
der Notare Bernhard de Zedinchusen u. Hinricus Vrind mit dem Original
verglichen, u. da sie als wörtlich gleichlautend befunden, sie nebst den
Letzteren unterschrieben habe. - Act. in choro Monast. Werdinens. sub anno
domini 1393 die 16 mensis Jan. Ind. I - (Mit der Beglaubigungsformel u. den
Zeichen der 3 Notare.) Zeugen: Ernestus de Rennenbergh, Kellner des Stifts
Werden; Sibertus de Gardap, Johannes Vuos, Bernhardus de Dulmania, Pastöre
zu Nyenkerken, Köllner, Nortkirken u. Selhem, Münsterscher Diöcese;
Hermannus Duker, Wenemarus Quaden, Knappen; Johannes (fermentator) Bäcker;
Maximinus de Horichem, Kleriker.