Transsumpt eines offenen Briefes des Römischen Königs u. Königs von Böhmen, Wenceslaus, d.d. Mendico anno 1392 die 14 Decbr. Regnor. anno Boh. 30, Roman. 17; worin derselbe zu allgemeiner Kenntniss bringt, daß Er den Abt des Klosters zu Werden, Bruno, wie auch dessen Bürger in Helmstedt, u. alle sonst dabei Betheiligte, von allen, gegen die Person des Abts dadurch, daß dieser und einige seiner Vorgänger die insignia regalia zu den bestimmten Zeiten von Ihm u. dem heil. Reiche zu empfangen unterlassen, Ihm, als Römischen Könige zuständig gewordenen Rechte, nachdem er deswegen mit Michael, einem Verwandten Michaels, des vormaligen Richters zu Teutschbrod (Broda theutonicalis), Seinem lieben Getreuen, welchem von Ihm dieses Recht geschenkt worden, sich vollständig verglichen, entbinde u. befreie; u. daß er ferner dem Abte, welcher fürchte, daß dadurch, daß eingetretener Hindernisse wegen bisher der Kaiserliche Lehnbrief über die ihm nunmehr durch den Edlen Emundius de Endelsdorff bereits ertheilten Regalien u. Lehen seines Klosters zu empfangen von ihm versäumt worden, ihm u. seinem Kloster im Laufe der Zeit Nachtheil erwachsen könnte, auf seine Bitte, nach reiflicher Erwägung u. dem Rathe seiner Getreuen, hiermit den Besitz der Lehen u. Regalien seines Klosters mit allen darin begriffenen Rechten, Freiheiten u. Immunitäten, gleich als ob sie zur rechten Zeit in Gegenwart seiner Majestät persönlich von ihm empfangen wären, unter der Bedingung auf ihn übertragen, daß er zu einer dieses ihm gestattenden Zeit vor Seiner Majestät zum Empfang der Lehen persönlich erscheine u. das schuldige Sacramentum subjectionis, fidei et obedientiae leiste, wie dieses von ihm bereits in einem offenen Recesse erklärt sei; u. wird hierauf allen Unterthanen u. Vasallen des Klosters befohlen, dem Abte den schuldigen Lehes- u. Huldigungseid zu leisten. Der Notar Hermannus Hoyentorp bescheinigt, daß er, auf Requisition des auf dem Chore des Klosters persönlich erschienenen Abtes Bruno von Werden, von dem völlig unversehrten u. unverdächtigen Original, an welchem das genau beschriebene Majestätssiegel gehangen, die Urkunde eigenhändig abgeschrieben, die Abschrift in Gegenwart des Abts u. der unten benannten Zeugen unter Beistand der Notare Bernhard de Zedinchusen u. Hinricus Vrind mit dem Original verglichen, u. da sie als wörtlich gleichlautend befunden, sie nebst den Letzteren unterschrieben habe. - Act. in choro Monast. Werdinens. sub anno domini 1393 die 16 mensis Jan. Ind. I - (Mit der Beglaubigungsformel u. den Zeichen der 3 Notare.) Zeugen: Ernestus de Rennenbergh, Kellner des Stifts Werden; Sibertus de Gardap, Johannes Vuos, Bernhardus de Dulmania, Pastöre zu Nyenkerken, Köllner, Nortkirken u. Selhem, Münsterscher Diöcese; Hermannus Duker, Wenemarus Quaden, Knappen; Johannes (fermentator) Bäcker; Maximinus de Horichem, Kleriker.

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Niedersächsisches Landesarchiv
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