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Ferdinand von Plettenberg will mit dem RKG- Mandat die Restitution der Herrschaft Eijs errreichen: Sie war nach dem Tode des Winand von Breil (Breyl) 1665 an dessen Sohn aus zweiter Ehe, Johann Reiner von Breil, gefallen, wurde jedoch auch von Johann von den Berghe genannt Trips als Ehemann der Maria Odilia von Breil, Tochter Winands von Breil aus erster Ehe, beansprucht. Der daraus entstandene langjährige Rechtsstreit wurde von den Cessionaren, an die die Herrschaft Eijs in der Zwischenzeit von den streitenden Parteien abgetreten worden war, fortgeführt. Johann Reiner von Trips trat die Herrschaft Eijs 1685 an Georg Friedrich Fürst von Waldeck ab; Dietrich Johann Freiherr von Waha, der Schwiegersohn Johann Theodors von den Berghe genannt Trips, verkaufte sie 1723 an Ferdinand von Plettenberg. Dieser klagte gegen Albertina Elisabeth geborene Fürstin von Waldeck und verwitwete Gräfin von Erbach als derzeitige Inhaberin der Herrschaft Eijs -unter Berufung auf mehrere Urteile des Brabantischen Lehnshofs zu Brüssel zugunsten der von den Berghe genannt Trips - auf Restitution der Herrschaft Eijs und auf Erstattung der seit dem Tod Johann Reiners von Breil 1687 aufgelaufenen Erträge. Der Kläger erklärt Eijs zu einem feudum promiscuum bzw. verweist darauf, daß zu dem strittigen Erbe Winands von Breil auch Allodialgüter gehörten. Die Beklagte führt dagegen an, daß in derselben Angelegenheit bereits ein von Georg Friedrich Fürst zu Waldeck bzw. seinen Erbgenamen gegen Johann Franz von den Berghe genannt Trips 1693 angestrengter Citationsprozess am RKG anhängig sei; das Ergebnis dieses seit 1698 im Submissionsstadium schwebenden Prozesses müsse zunächst abgewartet werden. Als Wittemsches Mannlehen habe Eijs nach dem Tod Winands von Breil nur an Johann Reiner Breil vererbt werden können. Ferner wendet sie ein, daß es sich bei der strittigen Herrschaft um einen Familienfideikommiss handele, so daß sich die Klage nicht allein gegen sie richten könne. Unter Berufung auf die Abtretung der Herrschaft Eijs an den Erbprinzen von Sachsen- Hildburghausen erklärt sich die Beklagte noch 1724 zur reinen usufructuaria. Mit RKG-Urteil vom 18.3.1728 werden die Ansprüche Ferdinands von Plettenberg auf die Herrschaft Eijs anerkannt und ihm die Immission in den gesamten Lehnsbesitz sowie in zwei Drittel der zu Eijs gehörigen Allodialgüter zugesprochen. Am 10.11.1728 ergeht ein RKG-mandatum de exequendo an die kreisausschreibenden Fürsten des Niederrheinischen Kreises. Sophia Henriette Herzogin von Sachsen-Hildburghausen gibt am 24.11.1728 Paritionsanzeige, jedoch vorbehaltlich einer Fortführung der Auseinandersetzung durch ihren Sohn zu Zeiten seiner Volljährigkeit. Ernst Friedrich Herzog von Sachsen-Hildburghausen erscheint 1736 am RKG und bittet wegen möglicher neuer prozeßrelevanter Erkenntnisse um ein Mandat an den Aachener Schöffenstuhl zur Einsichtnahme in dort sequestrierte Dokumente.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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