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Der Appellant erklärt, obwohl erst die dreijährige Nichtbezahlung einer Erbpacht eine Kadukitätsklage rechtfertige und obwohl er die Erbpacht für Haus, Garten und Ländereien in Linn (Lynn) 1576 ohne eigenes Verschulden (krankheitsbedingt, durch Abwesenheit des Appellaten und da einige darum Gebetene die Erbpacht nicht hätten überbringen wollen, so daß er sie schließlich, ebenso wie die der beiden folgenden Jahre gerichtlich habe deponieren müssen) nicht pünktlich habe entrichten können, sei der Kadukitätsklage des Appellaten entsprochen worden. Zudem sei, obwohl das Verfahren auf Grund der eingeleiteten Appellationen noch anhängig gewesen sei, der Appellat gewaltsam in sein Haus eingedrungen und habe Geld und Hausrat mit Arrest belegen lassen. Der Appellant erhebt gegen die 3. Instanz den Vorwurf, das Remissionsurteil gefällt zu haben, ohne den vom ihm eingereichten Schriftsatz zur Kenntnis genommen zu haben und ohne daß ein Substantialtermin stattgefunden habe. Der Appellat erklärt, bei der Vergabe der Erbpacht 1530 sei festgelegt worden, daß jede Säumigkeit umgehend zum Heimfall führen würde. Das Urteil der 3. Instanz sei ergangen auf Grund seiner Einwände gegen die Zulässigkeit dieser Appellation, denen entsprochen worden sei. Da die Appellation an die vorige Instanz nicht zulässig gewesen sei, sei es auch die RKG-Appellation nicht. Diesen Einwand wies das RKG am 28. Januar 1580 ab. Am 16. Mai 1580 wurden Kommissare ernannt. 1583 - 1598, 1600 - 1608, 1610 - 1615 sind keine Handlungen protokolliert. Am 1. Juli 1616 erfolgte Citatio ad reassumendum gegen die Tochter des Appellanten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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