Arnoldus, Abt, Johannes, Dekan, und Konvent s. Cornelii Indensis OSB, Diöz. Colon., verleihen dem Vogt Johanni, Sohn des Ritters Rogeri de Holong und Agneti, seiner Frau und seinen Erben alle ihre Güter mit allen Rechten in ihrem Allod Holonia in Hasbania, Diöz. Leodiensis, mit Zubehör und benachbarten Orten, nämlich 2 Mühlen im gen. Ort, von denen eine s. Cornelii vor dem Hause des Horelli und die andere am Graben unterhalb des Kirchhofes Holoniens. ecclesie liegt; ferner 3 Bonnarien Landes, gelegen "en croten vaz" am Eselsweg (iuxta viam asinorum), etwa 12 Bonnarien unterhalb der 2 Kreuze auf das Dorf Awans zu; 3 1/2 Lütticher Mark und 4 Kapaune Jahreszins mit Jurisdiktion, Herrschaft und allem Zubehör, die von alters her dem Kloster gehörten, ebenda und sonst innerkalb des Gerichtsbezirks von Holonia liegen oder außerhalb in anderen Orten dazu gehören zur Erbpacht (hereditarie tenenda ... in emphiteosim seu ad trecensum) für 4 mal 3 1/2 Scheffel Spelt Lütticher Maßes und Währung und für 3 1/2 Lütticher Mark Jahreszinses in Holonia gezahlt zu werden pflegen, auf eigene Gefahr und Rechnung zu liefern durch die Ehegatten und deren Erben jährlich am Feste des Apostels Andreas (30. Nov.) in der Stadt Lüttich auf dem Kornboden des Hauses, das vom Kloster ausgesucht wird; von den 3 1/2 Lütticher Mark werden jedoch an jedem Hauptding (in tribus placitis generalibus) 20 Schillinge gleicher Münze abgezogen, die von Rechtswegen dem Vogt und den Schöffen des gen. Ortes zustehen. Die Ehegatten und ihre Erben sind weiterkin verpflichtet, den gen. Schöffen, Förstern und Hufinhabern in Holonia die Abgaben, die eigentlich das Kloster zahlen müßte, zu zahlen, ohne daß diese Ausgaben auf die an das Kloster zu liefernden 4 mal 23 1/2 Scheffel Spelt und 50 Schillinge verrechnet werden. Zur größeren Sicherheit verpfändet Johannes aus seinem Erbe, gelegen in dem gen. Allod: etwa 3 Bonnarien Ackerland und Wiese, gelegen "en grans tortis", 4 Bonnarien Land, gelegen "par mix le ciege de vollerons", 41 große Ruten Landes, gelegen "en cornu chau", nahe diesem Ort 24 große Ruten Landes, gelegen "a le hayoule", oberhalb des Weges von Bierses, in der Nähe dieses Ortes 6 große Ruten Landes und 2 Bonnarien und 12 Ruten Landes, gelegen , "a le grosse piers en bierloirmont" unter der Bedingung, daß das Kloster zwischen Andreastag (30. Nov.) und Ostern nicht gegen diese Güter vorgehen kann; sollte es jedoch nach dem Osterfest jeden Jahres einen Schaden haben, so fallen alle gen. Güter, auch die verpfändeten, ans Kloster gleichsam als Eigentum ohne Widerspruch, es sei denn, daß der gen. Johannes und seine Erben die verpfändeten Güter dann vom Kloster für 30 Scheffel Spelt jährlichen Zinses, zahlbar am Andreastag innerhalb der Stadt zur Erbpacht nehmen, ohne daß davon die sonstige Jahrespacht berührt wird. Sie erhalten die Güter vom Kloster nach Lehnrecht wie die übrigen Lehnsleute des Klosters. Die Schöffen von Holonia sind gehalten, das ihnen mangelnde Recht in curia Jndensi zu suchen. Die Ehegatten dürfen ihre verpfändeten Güter nicht von denen des Klosters trennen oder veräußern ohne Willen des Klosters und müssen für alle aus dem Besitz der gen. Güter erwachsenden Lasten aufkommen, die sonst das Kloster tragen müßte, ohne daß irgend etwas (Hagel, Mißwachs, Krieg ets.) von der Zahlung entschuldige. Siegelankündigüng des Abts und Konvents, für beide Parteien die Siegel Adulphi, Bischofs von Lüttich, des Offizialats der Kurie von Lüttich und das Gerichtsiegel (ad causas) des Lütticher Kapitels, deren Jurisdiktion sie sich unterwerfen wollen. Datum a. d. 1323 in crastino festi beati Huberti episcopi.