Kunz Müller und Abellin Naütz, beide zu Oberstenfeld, urkunden, daß sie den Frauen des Konvents zu Oberstenfeld verkauft haben eine ewige jährliche Hellergült von 32 sh, und zwar 12 sh am Urbanstag, 1 lb an Johannis d.T. aus ihren nachgeschriebenen Gütern, nämlich aus Kunz Müllers Wiese in der Biberklinge (Byeverclingen), die einerseits anstößt an Heinz Schetzlins Wiese, andererseits an Heinz Mülichs Wiese, und aus Schifings Wiese, die einerseits anstößt an Kraft Schmids Wiese und andererseits an der Niblungin Acker von Gronau (Grunow), um 16 lb h, die sie von ihnen erhalten haben. Die genannten Frauen haben ihnen diese Vergünstigung gewährt, daß sie oder ihre Erben an Michaelis oder acht Tage zuvor oder danach die Hellergült von 32 sh, wieder um 16 lb h zurückkaufen können. Die A. setzen zu Bürgen Kunz Fürz und Heinz Schetzlin, Richter im Dorf Oberstenfeld, mit der Verpflichtung zum Einlager in ein offenes Wirtshaus zu Oberstenfeld.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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