Vertrag zwischen Graf Haug ("Hug") von Montfort und Rotenfels, Herr zu Tettnang, und Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, über den Bau eines Weihers im Ried bei Ulhartschwyler (=Uhetsweiler). Infolge des von Montfort begonnenen Weiherbaus wurden die Güter der Weingartener Bauern Kaspar Pfau ("Pfaw"), Melchior Lohr ("Lor"), Barthlome und Michel Stoppel von Überschwemmung ("ertrenckung") und Wüstung bedroht. Der Streit wurde durch Unterhändler wie folgt beigelegt. Kaspar Pfau erhält als Entschädigung ("Widerlegung") für 5 Mannmahd im Moos, 3 Anger sowie die Baind genannt die "hinder bundt" folgende Äcker: einen zwischen Michel und Barthlome Stoppel auf dem Mittenbüchel, einen auf dem Mittelbüchel, der an die Landstraße und der Meier Güter grenzt, einen an der Landstraße, der an des Pfauen Gut und Michel Stoppels Acker grenzt, eine Baind genannt die Maier Bünd, gelegen bei Kaspar Pfaus hinterer Baind, fernen einen Anger, der an der Stoppel Baind und an Pfaus Anger grenzt. Der Graf soll Pfau auch das überschwemmte Holz ersetzen ("widerlegen"). Lor erhält für sein Mahd und ein Bündlein, das er im Moos unter Barthlome Stoppels Bünd hat, ein Bündlein, das früher die Meier von Uhetsweiler hatten. Es grenzt an Pfaus Gut und den Weg, der in das Moos führt. Die beiden Stoppel erhalten für ihre 10 Mähder im Moos auf beiden Seiten des Weihers jeweils 5 Juchart Acker, die mit dem geschworenen Juchartseil von Tettnang ausgemessen werden sollen. Für ihre Ehaftinnen sowie die Anger, die sie zu Ehaftinnen hätten machen können, sollen sie angemessenen ("zimlichen") Ausgleich erhalten. Darüber hinaus erhält Barthlome Stoppel das Recht, seinen Anger, auf dem die von Neukirch ("Nuwkilch") ein Weiderecht ("tratt") haben, einzufrieden ("ynzuschlahen") und zu einer Ehaftin zu machen. Die weingartischen Bünden und Anger, die nicht überschwemmt werden, wenn wie geplant der Damm des Weihers ("das wyer wur") 14 Schuh hoch gebaut sein wird, verbleiben bei den Weingartener Gütern. Die genannten Bauern dürfen auch das Gras im Wasser, das an ihren Bünden und Angern wächst, mähen, grasen und für den Viehtrieb nutzen, jedoch nicht während der Zeit des Fischlaichs, d.h. im Mai und im Brachmonat (Juni). Ihnen ist auch erlaubt, Hanf und Flachs im Weiher "zerössen", aber so, daß Wuhr und Weiher nicht beschädigt werden und erst nach Erlaubnis durch den Fischermeister in Tettnang. Für die Reparatur des Damms kann Erde von Pfaus Gut geholt werden, die in Richtung Wald liegt, wo sie schon zu Beginn des Weiherbaus entnommen wurde. Das Wuhr darf nicht höher als 14 Schuh gebaut werden, wie es zu Beginn verdingt wurde. Der Weg vom Dorf soll auf den Damm führen und von dort aus in den Wald. Auf beiden Seiten des Weihers soll ein "wüstgraben und ußgang" gemacht werden. Die Meier, die unterhalb des Damms Wiesen haben, dürfen diese durch die Wüstgräben bewässern. Wegen des unteren Weihers, der dem Kloster gehört, werden sich die Herrschaften noch gesondert vergleichen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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