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Geschichte des Bestandsbildners: Die kirchlich zum Erzbistum Bremen gehörige Grafschaft Oldenburg wurde zwar relativ früh von der Reformation erfasst, die sich unter Graf Anton I. (1529-1573) auch durchsetzen konnte und durch die Eroberung der Grafschaft Delmenhorst im Jahre 1547 auch hier eingeführt wurde, für die Organisation des Kirchenwesens hatte dies aber erst unter Antons Nachfolger Graf Johann Auswirkungen. Dieser holte mit Hermann Hamelmann einen erfahrenen Reformator ins Land und ließ eine Kirchenordnung erarbeiten, die 1573 in Kraft trat. An der Spitze der evangelisch-lutherischen Kirche stand der Landesherr, der die Kirche durch das Konsistorium regierte, das durch geistliche wie weltliche Räte besetzt war. Die Kirchenvisitationen wurden vom Superintendenten, also dem führenden geistlichen Mitglied des Konsistoriums, durchgeführt. Erster Superintendent war Hamelmann selbst.
Das Konsistorium war zuständig für die allgemeine Kirchen- und Schulaufsicht, wozu auch die Verwaltung der Kirchengüter gehörte, es regelte Streitigkeiten innerhalb der Kirche, war aber auch als geistliches Gericht für Ehesachen und Verstöße gegen die kirchlichen Lebensvorschriften zuständig. 1575 wurde die oldenburgische Kirchenordnung auch in der Herrschaft Jever eingeführt, doch bildete sich hier durch die Herrschaft der Fürsten zu Anhalt-Zerbst nach dem Tode des Grafen Anton Günther eine eigene Landeskirche heraus. Auch Delmenhorst erhielt durch die erneute Teilung der Grafschaften 1577 bis zum Aussterben der Delmenhorster Linie 1647 eine eigene Konsistorialverwaltung. In der Grafschaft Oldenburg standen nach Graf Anton Günther die dänischen Könige an der Spitze der Landeskirche, 1725 wurde eine revidierte Kirchenordnung erlassen. Oldenburg blieb auch in der Folgezeit ein streng visitiertes lutherisches Land.
Geschichte des Bestandsbildners: Dies änderte sich erst unter den Herzögen bzw. Großherzögen von Oldenburg, die jedoch an der Existenz des Konsistoriums nicht rührten. Durch den Anfall der Herrschaft Jever wurde dort eine Konsistorialdeputation der Oldenburger Kirchenbehörde eingerichtet. 1837 wurde die Stellung des Konsistoriums nochmals durch eine landesherrliche Verordnung geregelt. Es führte auch jetzt noch die volle Aufsicht über die Schulsachen, es wirkte zudem nunmehr bei der Auswahl der Pfarrer durch ein Vorschlagsrecht mit. Auf die weltlichen Gerichte übertragen wurde dagegen die Gerichtsbarkeit in Ehesachen.
Durch die Einführung eines neuen Staatsgrundgesetzes nach der Revolution von 1848 wurden zunächst Staat und Kirche durch die Einführung einer Synodal- und Presbyterverfassung völlig getrennt, mit der Revision des Staatsgrundgesetzes aber 1853 das landesherrliche Kirchenregiment erneuert. Kirchenbehörde wurde nunmehr der Oberkirchenrat, mit ihm korrespondierte auf staatlicher Seite das Ministerium der Kirchen und Schulen. Der Generalsuperintendent und das Konsistorium wurden damit ersetzt.
Kurzbeschreibung: Das Konsistorium war oberste Landesbehörde für das Kirchen-, Schul- und Armenwesen sowie kirchliche Gerichtsbehörde. 1853 trat der Oberkirchenrat an seine Stelle (vgl. Dep 60).
Literatur: Karl Meinardus, Der oldenburgische Generalsuperintendent Caspar Bussingius, Oldenburg 1875; Ludwig Schauenburg, Hundert Jahre Oldenburgischer Kirchengeschichte von Hamelmann bis auf Cadovius (1573-1667). Ein Beitrag zur Kirchen- und Culturgeschichte des 17. Jahrhunderts, 5 Bde., Oldenburg 1894-1908; August Mutzenbecher, Zur Erinnerung an den Generalsuperintendenten Esdras Heinrich Mutzenbecher, Oldenburg 1897; Ernst Rolffs, Evangelische Kirchenkunde Niedersachsens. Das kirchliche Leben in den Landeskirchen von Hannover, Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe, Göttingen 1938; Kurt Hartong, Beiträge zur Geschichte des Oldenburgischen Staatsrechts, Oldenburg 1958, S. 185 ff.; Rolf Schäfer (Hg. u.a.), Oldenburgische Kirchengeschichte, 2. Aufl. Oldenburg 2005.