Erzbischof Johann von Trier bekundet, dass Kurfürst Philipp von der Pfalz in der Irrung zwischen dem Aussteller mit Johann von Eltz und seinem Anhang wegen der Stadt Boppard eine Vereinbarung (anlaß und abred) am 26.03.1501 (freittag nach letare) aufgerichtet hat. Darin ist enthalten, dass Erzbischof Berthold von Mainz und Kurfürst Philipp von der Pfalz das Schloss und die Stadt Boppard mit zugehörigen Dörfern und auch das dortige "regiment" bis zum Ende des Rechtsaustrags innehaben und bewahren sollen, wobei der Erzbischof von Trier für sich und die Seinen (die jhen wir ungeverlich mechtig synt) versichern sollte, Boppard in keiner Weise mit Gewalt oder tätlicher Handlung während der Zeit des Rechtsaustrags zu nötigen oder zu beirren. Erzbischof Johann verspricht dies, auch für seine Nachfolger und sein Stift bei seinen "furstlichen eren und wirden", und versichert, in keiner Weise gegen den Anlass zu handeln und weiter die durch gütlichen Vertrag oder Rechtsentscheid aufzurichtenden Artikel anzuerkennen.