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Vidimus des Bürgermeisters und Rats der Stadt Memmingen über eine Urkunde König Friedrichs (Kaiser Friedrichs III:) gegeben zu Graz an der Murr, 1447, am Freitag vor dem Hl. Pfingsttag (26. Mai). Darin werden alle Privilegien des Klosters auf Bitten Abts Martin bestätigt und hinzugefügt: 1.) Niemand soll das Kloster mit Gastungen und Zehrungen behelligen, 2.) Niemand soll fordern, dass daselbst Jagdhunde aufgezogen werden, 3.) Abt und Konvent des Klosters dürfen niemand pflichtig sein, ihre Knechte, Pferde und anderen Güter ohne eigenen Willen auszuleihen; Güter des Klosters, die vogtbar sind, dürfen an Diensten,Zinsen und anderen Abgaben nicht gesteigert werden, 4.) Frevel und Mißhandlungen innerhalb der Gerichtsbarkeit des Klosters dürfen von diesem gerichtet werden. Wer einen Eigenmann des Klosters erschlägt, muss dessen Freunde zufriedenstellen, dem Abt aber einen Ersatzmann stellen, der gleich oder besser geeignet ist, oder 50 rheinische Gulden Sühne zahlen. Kann er den Schaden nicht ersetzen, so muss er 10 Meilen außerhalb der Gerichtszone des Klosters bleiben, bis der Abt entschädigt ist. Die Geldbußen für große und kleine Frevel werden festgelegt. Besiegelt mit dem Memminger Stadtsiegel. 1451, Montag in den Heiligen Pfingstfeiern. Or.Perg. Beiliegend eine Abschrift der Kaiserurkunde auf Papier.1 Siegel fehlt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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