Erzbischof Friedrich III. von Köln und Herzog Reinwald von Jülich und Geldern pflichten den Grafen Friedrich von Moers und Friedrich Herrn von Wevelinghoven (Wevelkoven) dahin, daß über ihre bisherigen Fehde eine völlige Sühne eintreten, alle Gefangenen entlassen und alle Forderungen erloschen sein sollen; daß der Graf dem von Wevelinghoven dessen Höfe in der Grafschaft Moers und in der Herrschaft Friemersheim, sowie das Haus Rintrop wieder einräumen und der von Wevelinghoven seine Äußerungen zurücknehmen müsse. Datum in dem velde bij Koninxtorpe des neisten dienstages na dem sondage quasimodo geniti.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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