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Erzbischof Heinrich von Köln bekundet, er habe das Kanonissenstift Meschede mit Zustimmung des Domkapitels in ein Stift von Kanonikern umgewandelt. Die Kanoniker bemühten sich, durch ständige Residenz der Bepfründeten im Gottesdienst dem Herrn zu dienen. Leider seien durch die Nachlässigkeit der früheren Kanonissen viele Güter verloren gegangen, so daß die Kanoniker von den vorgefundenen Einkünften nicht unterhalten werden könnten. Aus diesem Grunde inkorporiert der Erzbischof einige Kirchen, bei denen das Präsentationsrecht der Mescheder Kirche zusteht, unter der Voraussetzung, daß die Seelsorge nicht leidet, und zwar dem Dekanat die Kirche in Hellefeld (Helevelde), der Scholasterie die in Calle, der Cantorie die in Remblinghausen (Remelinchusin) und der Thesaurie die in Eslohe (Esleue). Dies geschieht mit Zustimmung des Domkapitels. Die gen. Dignitäre haben bei einer Vakanz dieser Kirchen dem zuständigen Archidiakon geeignete Personen zu präsentieren. Diese müssen mindestens 25 Jahre alt sein und innerhalb Jahresfrist zum Priesterstand gelangen. Sie haben an diesen Orten persönlich zu residieren. Wenn dies nicht eingehalten wird, ist die Vergabe ungültig und geht für diesen Fall an den Erzbischof über. Aus der Kirche in Hellefeld sind dem Dekan drei Mark, aus der in Calle dem Scholaster drei Mark, aus der zu Remblinghausen dem Cantor zwei Mark und aus der zu Eslohe dem Thesaurar vier Mark, weil diesem auch die Pflicht der Beleuchtung obliegt, von den Rektoren dieser Kirchen jährlich zu entrichten. Die übrigen Einkünfte der Kirchen stehen den Rektoren zu, damit sie in der Lage sind, die Seelsorge auszuüben, Gastfreundschaft zu gewähren und von den Zehnten den Oberen, nämlich den Prokuratoren und Gehilfen des Apostolischen Stuhls und seiner Legaten, denen des Erzbischofs, des Archidiakons und des Synodaldekans genüge zu tun, wenn sie dienstlich (in negotiis) mit diesen Kirchen zu tun haben. Die Rektoren müssen wie vor der Inkorporation die Lasten tragen können, die ihnen nach Recht oder Gewohnheit auferliegen, damit die Rechte der Oberen nicht geschmälert werden. Damit auch die Inkorporation der Mescheder Kirche insgesamt nützt, verlieren, die Dignitäre, sobald sie die Einkünfte auf Grund der Inkorporation erlangt haben, die anderen Einkünfte, die sie aus den gemeinsamen Gütern des Stifts wegen ihrer Dignitäten und Ämter beziehen. Die anderen Kirchen in Horn (Hornen), Mellrich (Melderike), Meschede, Reiste (Reyste) und Eversberg (Eversperge), bei denen früher die Äbtissin das Präsentationsrecht besaß, weist der Erzbischof dem Propst zu, damit er das Präsentations - bzw. Kollationsrecht wahrnehme. Die Kirchen darf er nur an geeignete Personen vergeben (wie oben). Siegelankündigung des Erzbischofs und des Domkapitels. Geschehen und gegeben zu Bonn (Bunne) 1319 Aug. 19 (dominica post assumptionem beate Marie virginis) Bonn

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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