Kurfürst Philipp von der Pfalz schließt einen Vertrag zwischen Graf Bernhard zu Eberstein einer- und den Brüdern Dieter (Dietherichenn), Thomas und Jakob Röder von Rodeck mit deren Vetter Diether (Dietherichenn) Röder dem Jungen andererseits wegen Streitigkeiten um ein Lehen in der Sinzheimer (Sunßheymer) Mark in der Markgrafschaft Baden, das von Hans von Straubenhart (+) an Friedrich Röder den Älteren (+) gekommen war. Graf Bernhard hält dies für ein verfallenes Lehen, das bereits Friedrich unrechtmäßig verliehen worden sei. Die Röder wandten ein, dass es an Friedrich von dessen Vater gekommen sei und es seine Kinder und Kindeskinder unbeirrt besessen hätten. Nach deren Tod kam es auf die genannten Röder als Neffen Friedrichs. Der Pfalzgraf entscheidet: Bernhard und seine Erben sollen gnadenweise den genannten Rödern und ihren Mannlehenserben das Lehen zu rechtem Mannlehen verleihen. Von ihnen sollen immer zwei das Lehen empfangen, die es als Gemeinschaft auch für ihre Brüder und Vetter empfangen, es sei denn, es gäbe nicht mehr als einen Lehenserben aus dem Stamm der Röder. In dem Fall soll er es alleine verliehen bekommen. Im Gegenzug sollen die vier Röder dem Grafen 182 und 1 Ort rheinische Gulden bezahlen und sich damit als untertänig erweisen. Damit ist die Sache geschlichtet.