Revers des Rats zu Wertheim über den Kauf derer zu dem so genannten Vierherrenhof, worinnen dem Stadtrat schon zuvor die Stuben, Saal, Sommerhaus mit den daneben gelegenen Gütern samt der neuen Wag zu solchem Hof gehörig zum Gebrauch, Nutz und Wohnung gnädiglich zu gelassen worden, annoch gehörigen Keller und Böden, ingleichen auch der daran stoßende Rankenhof mit seinen Keller, Schütten, Zugehörungen und ganz des Hofs Begriff, welche zusammen Herr Graf Ludwig zu Königstein der gemeinen Bürgerschaft zu Gut vor und um 800 fl. Kaufgeld überlassen und sich und seinen Erben und Nachkommen an der Grafschaft die Losung vor eben denselben Preis auf den Fall derselben Alienierung und auch die Öffnung auf solchen beiden Häusern für sich, ihre Räte und Befehlshaber, um darinnen zu Tage leisten, Vorbescheid zu tun, darinnen zu ratschlagen, so oft es die Notdurft erfordert, vorbehalten haben.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...