"Cuntz Wedderauwer", Schultheiß zu Budenheim ("Budenheym"), "Jeckel Sternberger", "Hen Sternberger", "Johannes Sternberger", "Jekel Sloede" und "Bartholomeus des Beckers sone", alle wohnhaft zu Budenheim, bekunden für sich und ihre Erben, dass ihnen Frau Anna, Aebtissin, und der Konvent von Altmünster die Haltung von Schafen, soviel als die Weide aufzunehmen vermag, gestattet haben. Wenn das Kloster selbst Schafe hält, dürfen jedoch die Genannten zusammen nicht mehr als 200 Schafe halten und müssen dem Hirten den gebührenden Lohn geben. S. des Gerichts zu Heidesheim ("Heysessheym") (Johannes "Monxßhorn", Schultheiß von Altmünster, und "Hen Gonsenheymer", Schultheiß [des Erzbischofs], und die Schöffen Peter "Portener", "Clais Menchyn", Peter "Fyeckeler", Hen Ernst, "ScholteßenHenchyn"); "dusent fyeer hundert syebenzig funffe .. off den samßdag naich sant Pancracius dag."

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