Appellation gegen ein Dekret vom 24. Okt. 1727 und Klage auf Zurückziehung der unzulässigen Berufung der beklagten Witwe an das königl. preußische Oberappellationsgericht zu Berlin von einem Urteil der 1. Instanz vom 9. Juni 1727 zugunsten des Stifts St. Maria im Kapitol. Das Stift klagt auf Räumung des Hausenhofs wegen der seit 1712 rückständigen Pachten. Hintergrund des Streits ist die Neuverpachtung des sattelfreien Hofs, der sich seit 150 Jahren im Besitz der Familie Hausen befand, nach dem Tod der Theodora Hausen, geb. von der Stein, Witwe des 1685 verst. Peter Hausen. 1685 hatte das Stift einen Leibgewinnsvertrag mit Theodora Hausen und ihrem Sohn Theodor geschlossen, in dem die jährliche Pacht auf 83 Rtlr. festgesetzt worden war. Als der Sohn Theodor 1708 starb, kaufte die Tochter Mechtild im Rahmen eines Erbvertrags ihren Geschwistern den Hof ab. Mechtilds Sohn Heinrich Speymann heiratete die Witwe seines Onkels Theodor Hausen. Als das Stift 1712 nach dem Tod der letzten Hand (Theodora Hausen) den Hof an den meistbietenden Domkapitulare Franz Kaspar von Sierstorff gegen Entrichtung eines Vorgewinns (Behandigungsgelds oder trockenen Weinkaufs) von 300 Rtlr. und einer Jahrespacht von 130 Rtlr. neu verpachtete, erhob Heinrich Speymann keinen Widerspruch, sondern ging einen Unterpachtvertrag mit Sierstorff ein und zahlte diesem im ersten Jahr 141 Rtlr. und im zweiten Jahr 161 Rtlr. Erst als von Sierstorff Speymanns Gesuch um „Sublocation“ ablehnte, verklagte der letztere diesen vor dem Hauptgericht Moers und im Appellationsverfahren auch am königl. preuß. Oberappellationsgericht zu Berlin. Ziel des Pächters Speymann bzw. seiner Witwe ist es, einen neuen Pachtvertrag mit Leibgewinnsrecht zu den Konditionen von 100 Rtlr. Vorgewinn und 83 Rtlr. Pacht mit dem Stift zu schließen. Die nunmehrige Appellatin machte an der Vorinstanz (a) ein Eigentumsrecht geltend, weil ihre Vorfahren den Hof nach seiner Einäscherung im letzten Krieg auf eigene Kosten wiederaufgebaut hätten, ferner (b) ein Vorkaufsrecht („ius protimiseos“), da sie genauso hohe Pachten wie im Vertrag von 1685 bezahlen will, und (c) ein Erbrecht (Erbpachtrecht) wegen des 150jährigen Besitzes des Hofs in ihrer Familie. Sie wirft dem Stift vor, die Pachten erhöhen zu wollen, und beruft sich dagegen auf den Schutz der Leibgewinnspächter durch die „Statuta et observantia“ der Grafschaft Moers. Den Klagepunkt des Stifts weist sie damit zurück, daß die Pachten als Entschädigung für die auf das Doppelte angestiegenen Lasten durch Kontributionen und Unkosten, die die Pachtherren gemäß den „edicta patriae“ zu tragen hätten, einbehalten worden wären. In einem Urteil der Vorinstanz vom 10. Dez. 1725 heißt es, daß die Pächter selbst in die Erhöhung der jährlichen Leibgewinnspacht oder „Canonis“ eingewilligt und sich daher des Schutzes durch das Edikt oder die Landordnung beraubt hätten. Die neuen Pachtmodalitäten wurden auf 130 Rtlr. Vorgewinn, 100 köln. Tlr. Pacht und 8 Rtlr. für ein Schwein festgesetzt. Vor dem RKG tritt die appellatische Partei nicht auf.