Philipp Weysland von Isny (Ysni) bestätigt seiner Ehefrau Ursula Krafft, Tochter des verstorbenen Hans Krafft, folgende Heiratsabrede: 1) Das gemeinsame Vermögen, das bei Tod eines Ehepartners an den anderen fällt, besteht aus 1.000 fl. Heimsteuer, 1.000 fl. Widerlegung und 200 fl. Morgengabe. 2) Im Fall von Philipps Tod erbt sie das gemeinsame (Geld-)Vermögen von 2.200 fl., sowie ihre Kleinodien und Kleider, Silbergeschirr, Betten, Bettzeug und den restlichen Hausrat. Das Übrige fällt den anderen Erben zu. 3) Gehen aus der Ehe Kinder hervor, verfügt Ursula im Fall von Philipps Tod als seine Witwe über die gemeinsame Hinterlassenschaft, muss davon aber die Kinder aufziehen und sowohl ihren als auch seinen Verwandten jährlich darüber Rechenschaft leisten. 4) Würde sich Ursula nach Philipps Tod erneut verheiraten oder in ein Kloster eintreten, erhält sie zunächst ihren Schmuck und ihre Kleider, die Betten, sowie die Hälfte des Hausrats. Von den 2.200 fl. werden für ein Kind 200 fl., für zwei Kinder 300 fl. oder für drei und mehr Kinder 400 fl. abgezogen. Das restliche Vermögen fällt an die Kinder. 5) Beide Ehepartner sind in ihren Familien voll erbberechtigt, Ursula als "unverdingte erbtochter" muss ihren Brüdern Hans, Wilhelm und Georg (Jörg) je eine Vorauszahlung von 1.000 fl. aus dem väterlichen Erbe leisten. 6) Zu Ursulas "Trägern" werden Mang Krafft d. Ä. und Hans Krafft, Bürger zu Ulm, bestimmt, die im Fall des Tods Philipps das Vermögen bis zur Volljährigkeit der Kinder verwalten. 7) Sobald liegende Güter in Philipps Besitz gelangen, wird Ursulas Vermögen darauf versichert. 8) In jedem Erbfall sollen mögliche Schulden zuerst getilgt werden.