Kurfürst Philipp von der Pfalz erlaubt Peter Seger, Lorenz Hutzler und Fabian Vouckl, Bürger zu Weiden, und ihren Mitgewerken auf deren Bitte hin, dass sie am Kirchsteig zwischen Altenparkstein (Altenpargstein) und Kirchendemenreuth (Diemenreut) in der Herrschaft Grafenwöhr nach Bergwerken und Erzen zu suchen und eine Fundgrube, mit Zugehörungen, Suchstollen und Gerechtigkeiten unter nachstehenden Bedingungen nach Bergwerksrecht errichten dürfen: [1.] Er verleiht ihnen Fundgrube, Erb- und Suchstollen nach Bergwerksrecht unter näher geregelten Maßen. [2.] Für die nächsten 10 Jahre müssen sie dem Pfalzgrafen lediglich den zehnten Kübel als Fron an der Halde schütten, den Rest mögen sie inner- und außerhalb des Landes schmelzen, verkaufen und frei handeln. [3.] Sie erhalten dafür im Land des Pfalzgrafen Weg, Steg, Wasser, Wald und Holz für ziemliches Geld und nach Anzeige der Förster, aber nur zur Notwendigkeit des Bergwerks. [4.] Sie dürfen eine Schmelzhütte errichten; wenn sie dafür jemandes Erbgüter benötigen, sollen sie dies nach beiderseitiger Schätzung entschädigen. [5.] Wenn sie das Bergwerk nach 10 Jahren weiter betreiben, sollen sie ihr gewonnenes und geschmolzenes Erz in Gegenwart des pfalzgräflichen Bergschreibers oder Anwalts abtreiben und brennen und dann in den pfalzgräflichen Wechsel beziehungsweise die Kammer bringen. Von einer Mark Silber geschieht dies wie zu "Rotemburg im Pirg", eine Mark Gold wird um 9 rheinische Gulden getauscht. Was der Pfalzgraf nicht haben will, dürfen sie selbst anwenden. [6.] Wenn der Pfalzgraf selbst einschlagen lassen oder dies jemandem erlauben möchte, so gilt Bergwerksrecht. [7.] Es soll keine anderen Gruben, Schächte oder Stollen vor Ort geben. [8.] Wenn die Gewerken Erbstollen oder Wasserschächte bauen müssten und dadurch anderen Gruben Hilfe oder Erstattung geschehe, bleiben den Erbstollen und Wasserschächten ihre Gerechtigkeit erhalten. [9.] Die Leute und Arbeiter des Bergwerks sollen nur vom dorthin gesetzten Bergrichter gerichtet werden; Hochgerichtsfälle kommen jedoch vor den örtlichen Richter. Für die Strafen durch den Bergrichter gilt die Bergwerksordnung und es soll entsprechend zu "Rotemburg" vorgenommen werden. [10.] Die Gewerken, Arbeiter und Händler des Bergwerks stehen unter dem Schutz, Schirm und Geleit des Pfalzgrafen; ausgenommen davon sind Schulden vor Ort und Misshändel, für die der pfalzgräfliche Hofrichter zuständig ist. [11.] Wenn ein Gewerke in Wiesenmatten, Gärten oder Äcker einschlagen will, ist ihm dies gegen eine ziemliche Entschädigung gestattet. [12.] Die Gewerke dürfen vor Ort ein Haus für die Bergwerksarbeit und -bewirtung. [13.] Wenn ein Anteilshaber seinen vom Schichtmeister oder dem, dem es von den Gewerken befohlen wurde, festgelegten Kostenanteil (Zubuße, "zupuß") oder seine Einlage über 14 Tage zurückhielte, sollen die Gewerke ihm seinen Teil aufkündigen und in ihren Teil überführen. [14.] Den Landrichtern, Pflegern, Amtleuten und Untertanen, besonders den Pflegern und Einwohner zu Grafenwöhr, wird die Handhabung und Schirmung dieser Gnaden, Freiheiten, Geleitrechte und Gerechtigkeiten befohlen.