Georg, Abt des Klosters Hirsau (Hirsaw) im Bistum Speyer (Spirensis), und Heinrich [III.], Abt des Klosters Blaubeuren (Blawburren) im Bistum Konstanz (Constantiensis), OSB, päpstliche Kommissare, fällen folgendes Urteil: Weil sich die Nonnen des Klarissenklosters Söflingen (Sefflingen) vor der Stadt Ulm, Konventualinnen, der vom Papst angeordneten Visitation und Reformation widersetzen, verweisen sie sie aus dem Kloster und entziehen ihnen dessen Rechte und Zugehörden; sie erlauben ihnen jedoch, in ein anderes Kloster ihres Ordens einzutreten. Gleichzeitig übergeben sie der neuen Äbtissin Elisabeth Reichner (Rychnerin), [der Priorin] Katharina von Baden, Mechthild Teschlerin aus Urach und den anderen Schwestern von der Observanz, die sie in das Kloster eingeführt haben, sowie Barbara Roth (Rötin), Agatha vom Stein (Stain), Elisabeth Spiegel (Spieglin) und den anderen Koventualinnen, die zur Observanz übergetreten sind, das Kloster Söflingen mit allen Rechten und Zugehörden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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