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Streit um die vollen Weiderechte und die uneingeschränkte Nutzung von Weiden und Benden des Appellanten im Kirchspiel Langerwehe (von der Wehe) an dem Bach, die obersten Benden genannt. Die Appellaten verweigern dies, weil die streitigen Weiden und Benden in der Gemarkung und Honschaft Luchem gelegen seien. Die Vorinstanz oder die beiden Vorinstanzen urteilten nach Landesbrauch und unter Anführung eines Urteils von 1511 in Sachen Lysgen von den Stuytgen zu der Wehe ./. Nachbarn von Luchem und Lucherberg, daß die Weiderechte des Klägers bzw. Appellanten nicht der Gemeinde Luchem schaden dürfen und dieser seine Kühe erst, nachdem das Heu (zu St. Laurentius ?) abgemäht worden ist, auf die Grünweide treiben darf. Das RKG urteilt am 16. Juni 1539, daß dem Appellanten die uneinschränkten Weide- und Nutzungsrechte seiner Benden zustehen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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