Ferdinand, Röm. Kg. [voller Titel], tut kund: Vor Jahren ist es zwischen ihm auf der einen Seite und den Vettern Wilhelm, seinem Kämmerer, sowie Georg, Statthalter seines Fürstentums Württemberg (Wiertemberg), beide Erbtruchsessen und Freiherren von Waldburg, als Inhabern der fünf Städte Waldsee, Riedlingen (Ruedlingen), Saulgau (Sulgen), Mengen und Munderkingen (Mundrichingen) auf der anderen Seite zu Auseinandersetzungen um die Landreise der Städte gekommen; am 2. September 1526 ist darüber zu Memmingen ein Vertrag geschlossen worden [vgl. Dep. 30/1 T 1 Nr. 314]. Die Städte haben sich jedoch weiter durch die Erbtruchsessen, auch durch die vertraglichen Bestimmungen dieses Kompromisses in ihren alten Freiheiten beschwert gefühlt und beim A. darüber Klage geführt. Entsprechend einer Bestimmung des Memminger Vertrags haben in diesem Falle Statthalter und Regierung des A. in seinen oberösterreichischen Landen nach Verhör der Städte die Sache zu entscheiden. Auf erfolgte Zitation sind vor diesem Gremium, bestehend aus Statthalter, Regenten und Kammerräten, erschienen: die bevollmächtigten Anwälte der Städte als Kläger und Erbtruchseß Wilhelm für sich selbst und als Vormund der Söhne des verst. Erbtruchsessen Georg, ferner Freiherr Schweikhart (Sweigkhardt) von Gundelfingen, Rat des A., ebenfalls als Vormund der Söhne Georgs, wobei er mit Wilhelm gemeinsam zugleich den weiteren Vormund Hans Marquart von Königsegg (Künigsegg), Freiherren von Aulendorf (Aliendorf) vertritt, als Beklagte. Folgende gütliche Einigung ist erzielt worden: Wenn die fürstliche Gft. Tirol oder ihre inkorporierten Grafschaften und Herrschaften Burgau, Kirchberg, Weißenhorn, Feldkirch, Bregenz, Bludenz, Sonnenberg, Montfort, Hohenegg, Ober- und Niederlandvogtei Schwaben, Nellenburg, Herrschaft Hohenberg, Siegfriedsberg (Seyfridsperg), Ehingen, Schelklingen und Berg, welche mit der hohen Obrigkeit der oberösterreichischen Regierung des A. unterstehen, mit Krieg überzogen werden, so sind die Erbtruchsessen und ihre männlichen Erben auf schriftliches Ansuchen hin verpflichtet, mit den fünf Städten auf ihre und der Städte Kosten hinzuzuziehen, jedoch erhalten sie Verpflegung wie andere Untertanen der Gft. Tirol auch. Wenn die Gft. Tirol und die ihr eingeleibten Gebiete und Herrschaften selbst landreisen müssen, so haben die Städte auf ihre Kosten, einschließlich der Verpflegung, jeweils drei Mann den Erbtruchsessen zu stellen. Für den Fall, daß aufgrund von zwei Kriegen beide Bedingungen gegeben sind, etwa wenn die Gft. Tirol angegriffen wird und gleichzeitig die Aufmachung zur Handhabung eines allgemeinen Landfriedens bestehe, so haben die Städte zur Hälfte dem Erzhz. von Österreich als Gf. von Tirol und zur anderen Hälfte den Truchsessen zu helfen, wie in Artikel 1 des Memminger Vertrages festgelegt. Sind die Erbtruchsessen und die Städte gemeinsam Mitglieder des Schwäbischen oder eines anderen Bundes, müssen sie sich darüber einigen, wozu die Städte verpflichtet sind. Sind die Städte mit Zustimmung der Truchsessen nicht Mitglieder des Bündnisses, entsteht ihnen wegen der Mitgliedschaft der Truchsessen keine Verpflichtung zur Landreise. Die Städte und die Truchsessen sind wechselseitig zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet. Im übrigen gelten die Memminger Bestimmungen. Truchseß Wilhelm, Schweikhart von Gundelfingen, Hans Marquart von Königsegg sowie Bm., Rat und Gde. der fünf Städte unterwerfen sich der getroffenen Vereinbarung. Von dem Vertrag sind drei Ausf. hergestellt worden, von denen jeweils eine den Städten gemeinsam, den Truchsessen und der oberösterreichischen Regierung ausgehändigt werden.