Kaiser Leopold [I.] (voller Titel) belehnt Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in dem Rittergut Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben. Das Rittergut Geislingen hatte früher Georg Schütz [von Purrschütz], Kommandant in Freiburg, gehört, wurde konfisziert und danach von dem oberösterreichischen Fiskus jeweils zur Hälfte an seine Schwiegersöhne Ferdinand Karl und Karl Anton von Rost verkauft. Karl Anton von Rost verkaufte seine Hälfte an Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, der sie an Graf Lamora von Thurn und Taxis weiter verkaufte. Ferdinand Karl von Rost verkaufte seine Hälfte an Adam Andre Vogelmeyer. Alle Verkäufe erfolgten mit Zustimmung des Ausstellers. Von den letzten Besitzern kauften die Brüder Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg das Rittergut Geislingen, das nach der unter ihnen vorgenommenen Erbteilung an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg fiel. Karl die er von Karl Anton von Rost mit kaiserlicher Zustimmung gekauft hatte. Karl Anton Rost hatte vorher zusammen mit seinem Bruder Karl Ferdinand von Rost und mit Zustimmung des Ausstellers beide Hälften des Rittergutes Geislingen gekauft. Die Rechte hatten zuletzt Georg Schütz von Purrschütz für eine Hälfte von Geislingen am 27. März 1662, über einen Bevollmächtigen am 15. Oktober 1666 für beide Hälften und schließlich Ferdinand Karl von Rost am 23. Oktober 1690 für die von ihm gekaufte Hälfe als Lehen erhalten. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Johann Adam Unradt, Agent am kaiserlichen Hof in Wien, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner