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In Nr. 1994: Joachim von Gravenegg, Abt von Fulda, sowie die
Brüder Ludwig Schenck zu Schweinsberg und Wilhelm Burkhard (Burckhardt)
Schenck zu Sc...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1661-1670
1667 März 30
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So gebenn undt geschehen Fuldt den dreyssigsten tag monats Martii im sechszehenhundert sieben undt sechtzigsten iahre
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: In Nr. 1994: Joachim von Gravenegg, Abt von Fulda, sowie die Brüder Ludwig Schenck zu Schweinsberg und Wilhelm Burkhard (Burckhardt) Schenck zu Schweinsberg bekunden als Ganerben von Stadt und Gericht Burghaun für sich, ihre Erben und ihre Nachfolger, dass sie von ihren Untertanen, den Bürgern der Stadt Burghaun, gebeten worden sind, die Privilegien der Stadt, die bereits 1480 (in anno vierzehenhundert achtzig) erlassen wurden, zu erneuern. Angesichts der treuen Dienste der Bürger aus Burghaun bestätigen der Abt und die Brüder Schenck zu Schweinsberg die Privilegien der Stadt. 1. Alle Besitzungen, die innerhalb der Stadtmauern liegen, haben den Status von Bürgergütern. Ausgenommen sind die Häuser (sitze) der Kirche und des Pfarrers sowie die ehemalige Kemenate (alte kemath) des Abtes von Fulda, die gänzlich frei sind. Der Bewohner der Kemenate besitzt kein Bürgerrecht. Wenn er dies erlangen will, muss er es wie jeder andere Bürger beschwören. 2. Keiner der Ganerben darf Bürgergut erwerben oder einen Knecht freilassen [?] (oder einen knecht freysetzen). Die Hofstätten werden von den Ganerben als Bürgergut vergeben. Jeder Bürger, der in Burghaun wohnt oder dorthin zieht, erhält Ackerland (arthlandt) im Umfang von einem Achtel Getreide pro Feld, gerodetes Land im Umfang von einem Achtel Getreide pro Feld, einen Garten und eine Wiese mit einem Ertrag von einem Fuder Heu; die Felder und Wiesen sollen in der Nähe der Stadt liegen. Der Abt von Fulda vergibt 13,5 Bürgergüter; Ludwig und Wilhelm Burkhard Schenck zu Schweinsberg vergeben sechseinhalb Bürgergüter. 3. Jeder Bürger, der in der Stadt Burghaun baut oder in die Stadt zieht, ist für sechs Jahre von Abgaben befreit. Ausgenommen sind die für den Burgfried zu leistenden Dienste (arbeit) und die Folge. Die Ganerben sollen die Bürger nicht mit unüblichen Diensten belasten. 4. Der Stadtgraben ist von den Bürgern instand zu halten. Der Fischfang ist den Bürgern gestattet; die Hälfte der gefangenen Fische steht den Ganerben zu; die andere Hälfte kommt der Gesamtheit der Bürger zugute. 5. Die Mauern der Stadt Burghaun sind von den Bürgern in gutem baulichem Zustand zu halten. Ausgenommen ist die Kemenate, soweit sie die Ringmauer berührt, die von ihrem Besitzer instand gehalten werden muss. 6. Jeder Bürger, der in der Stadt Burghaun wohnt, soll einem Handwerk nachgehen oder Handel treiben. Jeder Bürger hat das Schankrecht; die Gewinne vom Ausschank fallen an die Stadt. Niemand darf in der Stadt Burghaun oder in Haunetal (statt im Thal) einen Zunfthandel betreiben oder Wein oder Bier ausschenken, es sei denn, er habe das Bürgerrecht in Burghaun. Jeder Bürger der Stadt darf eine Schänke betreiben, damit in der Stadt kein Mangel an Getränken entstehe. Das allgemeine Bürgerbrauhaus wird von den Ganerben ausdrücklich bestätigt. Wenn einer der Ganerben in der Burg oder der Pfarrer in der Stadt für den Hausgebrauch Bier brauen will, haben die Bürger die Nutzung des Brauhauses zu gestatten; für die Benutzung des Brauhauses sind Pfannengeld und Braulohn (pfanngelt undt brawerlohn) zu entrichten. 7. Jeder Bürger hat das Recht, seine erblichen Besitzungen in der Stadt zu verkaufen. Die Rechte der Ganerben oder der Mitbürger bleiben davon unberührt. So sind von der Verkaufssumme zehn Prozent abzuführen; eine Hälfte erhalten die Ganerben, die andere Hälfte erhält die Stadt. Die Ganerben setzen einen ihrer Diener als Schultheiß oder Zentgraf (sambtzenthgraffen) ein. Der Schultheiß erhält ein Fuder Heu und so viel Ackerland, wie jedem Bürger steht; er ist von Diensten und Abgaben (gült) befreit; er kann nicht ohne Erlaubnis der Ganerben abgesetzt werden, es sei denn, er missbraucht sein Amt; er kann das Stadtrecht erwerben (sich des stattrechts gebrauchen), muss sich aber wie jeder Bürger an die damit verbundenen Verpflichtungen halten; er hat allen Ganerben zu geloben und zu schwören, so oft es erforderlich ist; er hat die Befugnis, im Namen der Ganerben Ge- und Verbote auszusprechen und Anweisungen zu erteilen; in die Handhabung des Gerichts durch den Schultheiß dürfen sich die Ganerben nicht einmischen. 8. Die Bürger haben für das Tor und die Mauern der Stadt Torwächter und Wächter zu stellen. Jeder Bürger, Wächter und Torwächter hat den Ganerben einen Eid abzulegen (gewöhnliche pflicht ablegen). Der Torwächter hat das Tor Tag und Nacht zu bewachen. Der Schlüssel für das Tor ist von den Bürgern sicher aufzubewahren. Wenn es nötig sein sollte, das Tor in der Nacht zu öffnen, hat der Bürger, der den Schlüssel im betreffenden Jahr verwaltet, zum Tor zu kommen und dort so lange zu bleiben, bis der Anklopfende eingelassen worden ist. Ist der Inhaber des Schlüssels nicht in der Stadt oder aus rechtschaffenen Gründen verhindert, hat er zuvor einen Mitbürger als Stellvertreter zu benennen. Wenn die Ganerben oder einer von ihnen Fehde führen, ist der Schlüssel jedoch jede Nacht demjenigen auszuhändigen, der von den Ganerben zum Verwalter des Schlüssels ernannt worden ist. 9. Der Schultheiß hat mit Wissen der Ganerben die Befugnis, Geleit zu geben. 10. Die Bürger der Stadt unterstehen dem Gericht Haun und sollen dieses auch mit besetzen (undt solches helffen sitzen). 11. Wenn die Ganerben in der Stadt gastieren wollen, haben ihnen die Bürger ihre Häuser zur Verfügung zu stellen; die Bürger sollen dadurch jedoch nicht unangemessen belastet werden. 12. Die Bürger der Stadt unterstehen den Ganerben. Alle Ganerben haben hinsichtlich Öffnung und Folge dieselben Rechte. Die Ganerben sagen den Bürgern Schutz und Schirm zu. Die Bürger dürfen sich keinem anderen Landesherrn unterstellen. Den Ganerben stehen je nach Umfang ihrer Ganerbschaft Zinse und Dienste zu. Nach Ablauf der sechs von Abgaben befreiten Jahre hat jeder Bürger jährlich zwölf Gulden Zins zu zahlen, einen Tag bei der Ernte zu helfen und einen Tag Heu zu machen. Wenn die Zahl der Bürger über 20 steigt, steigen auch die Abgaben und Frondienste; fällt die Zahl unter 20, sinken die Abgaben und Frondienste. Die Zinse hat der Schultheiß einzuziehen; er ordnet auch die Frondienste an. Der Abt und die Brüder von Schenck zu Schweinsberg haben den Bürgern zudem pro Jahr zwei Jahrmärkte in der Stadt Burghaun gewährt. Der erste findet am Festtag des heiligen Georg [April 23] statt, der zweite am Sonntag nach dem Fest des heiligen Bartholomäus [August 24]. An den Jahrmärkten dürfen die Bürger Standgelder erheben. Die Ganerben bestätigen den Bürgern und ihren Nachkommen dauerhaft alle in dieser Urkunde erteilten Privilegien und Rechte. Die Ganerben befehlen ihren Beamten und Bediensteten in der Stadt Burghaun bei Androhung ihrer Ungnade sowie Bestrafung, die Bürger der Stadt bei der Nutzung dieser Rechte in keiner Weise zu behindern, sondern sie zu beschützen. Die Ganerben behalten sich die Änderung der mit dieser Urkunde vergebenen Rechte vor. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes Joachim und der Siegel Ludwigs und Wilhelms Schenk zu Schweinsberg. Ausstellungs- und Handlungsort: Fulda. Es folgt die Abschrift der Unterschriften: ([erste Unterschrift fehlt]; Ludwig Schenckh / zue Schweinburgkh; Wilhelm Burckhardt / Schenckh zue Schweinsberg). (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8)
Vgl. hierzu Nr. 1994.
Laut Reimer, Historisches Ortslexikon, S. 210 ist von der Stadtordnung aus dem Jahr 1480 eine Abschrift im 'Fuld. Kopiar 12, 278' [= StaM, Kopiare Fulda: K 436] enthalten.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.