Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass sein Getreuer Wirich von Daun, Herr zu Falkenstein und zum Oberstein, in dem derzeit zwischen dem Aussteller und Herzog Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken, Graf zu Veldenz, währenden Krieg (unwillen) gemäß einer darüber ausgestellten Verschreibung auf Seiten des Kurfürsten gestellt und versprochen hat, sein oder seiner Hauptleute Helfer zu werden. Kurfürst Friedrich verspricht dagegen, keine Rachtung oder Sühne mit Ludwig einzugehen, sofern Wirich darin nicht versichert wird, dass dieser seine aufgesagten Lehen zurückerhält. Sollte Ludwig darüber hinaus Wirich auf kurz oder lang befehden, belangen oder seinen Unwillen erzeigen, will Kurfürst Friedrich diesen gegen den Herzog schirmen und rechtlich handhaben, wo Wirich der Rechtsgang vor dem Kurfürsten und seinen Räten genügt. Im derzeitigen Krieg und in sonstigen Diensten und Kriegen will der Kurfürst den reisigen Schaden von Wirich und den Seinen, namentlich bei Gefangenschaft (nyderlegen) und bei verleisteten Pferden, unverzüglich und gebührlich ersetzen. Bei ausbleibender gütlicher Einigung sollen fünf Räte, von denen der Pfalzgraf drei und Wirich zwei ernennen, binnen drei Tagen und sechs Wochen über den Schadensersatz entscheiden.