Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass er Hans Brandeck, Vogt zu Wörth (Werde), bis auf Widerruf in seinen Schirm genommen. Er versichert, Hans zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo diesem der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen, seinen Richtern und Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt. Kurfürst Friedrich weist seine Amtleute und Untergebenen um Beachtung an.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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