Der Dekan von St. Stephan und der Scholaster von Mariengreden zu Mainz als durch Erzbischof Peter von Mainz speziell eingesetzte Richter entscheiden den Rechtsstreit zwischen Heinrich von Trier (de Treueri), Kanoniker von St. Peter zu Mainz, einerseits und dem Kleriker Nikolaus von Wolfskehlen (Woluiskeln) andererseits über die im Sprengel der Propstei von St. Viktor außerhalb der Mauern zu Mainz gelegene Kirche zu Wolfskehlen (Woluiskeln). Beide Seiten behaupteten, nach rechtmäßigem Aufruf von den wahren Patronen dieser Kirche präsentiert zu sein, die durch den Tod ihres letzten Inhabers Johann, Dekan von St. Johann zu Mainz, vakant war, und verlangten, der Gegenseite Stillschweigen aufzuerlegen. Heinrich erklärte, er sei durch Erzbischof Peter von Mainz präsentiert worden, dem dieses Recht zustehe, wie es seinen Vorgängern zugestanden habe. Nikolaus erklärte, er sei durch den Ritter Burkhard, die Edelknechte Gerhard, Arnold und Hertwig, Brüder von Wolfskehlen, und den Edelknecht Johann genannt von Kronberg (de Croninberg) dem Propst von St. Viktor zu Mainz als zuständigem Archidiakon präsentiert worden. Beider Seiten Anträge wurden am 8. Juli 1313 (VIIIo idus Iulii) gestellt und sollten bis Freitag nach Margarethe [= 20. Juli] [1313] beantwortet werden. Nach Streitbefestigung, Leistung der Kalumnieneide und Vernehmung der Zeugen wurde die Urteilsverkündung auf den 7. Dezember (crastino beati Nycolai) [1314] festgesetzt und an diesem Termin sowohl von Nikolaus als auch für Heinrich von dessen Prokurator Gozold, Kleriker und Generalprokurator des Erzbischofs Peter, erbeten. Die beiden Richter entscheiden endgültig, Heinrich habe sein Recht nicht beweisen können und solle künftig stillschweigen, Nikolaus aber solle durch den zuständigen Archidiakon mit der Kirche investiert werden.