Jakob Gotschaider vom Stainishus (=Steinishaus) und Ehefrau Margretha Riegerin bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, auf Lebenszeit ihnen und ihrem jüngsten Kind Hof und Gut in Stainishus verliehen hat, das früher der Vater bzw. Schwiegervater der Aussteller Martin Gotschaider besaß und aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Holz, namentlich Eichen und andere fruchttragende Bäume, dürfen sie nur zum Eigenbedarf als Bau- und Brennholz nutzen, nicht aber veräußern. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie dem Abt an Zins und Hubgeld je 11 Scheffel Fesen und Hafer, 32 ß d, 4 Hühner, 1 1/2 Eier, 2 Fasnachthennen. Die rückständige Schuld von 74 Scheffel 3 Strichen Fesen und 90 Scheffel 4 Striche Hafer müssen sie in jährlichen Raten von je 4 Scheffel Fesen und Hafer abtragen, alles in Ravensburger Maß und Währung. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gut mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.