Die Statthalter und Regenten des Herzogs Ferdinand entscheiden in Stuttgart die dazu verordneten Spruchleute: Sebastian Welling, Bürger in Stuttgart, Heinrich Vietz, gen. Bappirer, Bürger und Keller zu Urach, Hans Wehrner, Untervogt daselbst, und Hieronymus Schmid, Schultheiß zu Laichingen, einen Streit zwischen dem Kloster Blaubeuren und einigen Gült- und Lehensleuten zu Suppingen, Berghülen, Treffensbuch, Bühlenhausen, Asch, Sonderbuch, Gerhausen (mit Altental), Beiningen, Wippingen und Feldstetten wegen richtigen Maßes und Ablieferung der Gülten und setzen folgenden Vertrag auf: 1) Das Strichmaß, mit dem im Kloster die Gülten gemessen und die Früchte verkauft werden, soll dem Stadtmaß in Blaubeuren gleich, gezeichnet und geeicht sein. 2) Die von den Lehensleuten abzugebenden Gülten müßen von guter Beschaffenheit sein (Kaufmannsgut). Sie sollen von den geschworenen Kornmessern der Stadt und des Klosters geprüft, schlechte Früchte nicht angenommen, sondern mit Strafe belegt werden. 3) Dieser Vertrag gilt für alle Gültleute und Hintersassen des Klosters.