Johan Oirt und. Henrick ingen alden Ryn, Schöffen zu Büderich, bezeugen, daß Abell ingen Gaeden, Vikar vom St.Viktorsaltar in der Kirche zu Büderich, dem Hernan Plettenberch, Prior des von den Grave genannten Karthäuserklosters bei Wesel und dessen Mitbrüdern einen oberIändischen kurfürstlichen Gulden jährlicher Erbrente zum Nutzen ihres Gotteshauses vermacht hat. Darüber gibt die Urkunde, an der diese Urkunde als Transfix gesteckt ist, Äuskunft. Siegelankündigung: Johan Oirt (1) , Henrich ingen alden Ryn (2) .
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Johan Oirt und. Henrick ingen alden Ryn, Schöffen zu Büderich, bezeugen, daß Abell ingen Gaeden, Vikar vom St.Viktorsaltar in der Kirche zu Büderich, dem Hernan Plettenberch, Prior des von den Grave genannten Karthäuserklosters bei Wesel und dessen Mitbrüdern einen oberIändischen kurfürstlichen Gulden jährlicher Erbrente zum Nutzen ihres Gotteshauses vermacht hat. Darüber gibt die Urkunde, an der diese Urkunde als Transfix gesteckt ist, Äuskunft. Siegelankündigung: Johan Oirt (1) , Henrich ingen alden Ryn (2) .
AA 0175 Büderich, St. Gertrudis, Urkunden (AA 0175)
Büderich, St. Gertrudis, Urkunden (AA 0175) >> 1. Urkunden >> Bürgerneister, Schöffen und Rat der Stadt Büderich bekennen, dass sie mit Zustimmung aller dortigen Bürger und Einwohner für eine Summe Geld, die zur Verhütung städtischen Schadens dienen soll, Philpps Groenwalt, pater des Schwesternkonvents in Büderich, und Abe1 inghen Garden, Vikar an der Kirchspielskirche in Büderich, aus städtischenEigentun und Einkünften, besonders aus den städtischen Weiden außerhalb Büderichs längs des Rheins gelegen, eine jährliche Erbrente von einen kurfürstlichen goldenen rheinischen Gulden oder anderer guter Silberprägung, nämlich 26 raderalbus für den gen. Gulden, verkauft haben, die auf Maiabend (April 30), bevor die Kühe auf die Weide getrieben werden, zu bezahlen sind und bei dem derzeitigen Rentmeister empfangen werden können. Für den Fall der Nichtzahlung der Rente gestehen Bürgermeister, Schöffen und Rat den Gläubigern das Recht der Pfändung eines beliebigen ihrer Häuser zu. Die Verkäufer behalten sich das Recht des Wiederkaufs vor, von dem sie jährlich auf Maiabend oder innerhalb von 14 Tagen danach bei einer Zahlung von 20 kurfürstlichen rheinischen Gulden Gebrauch machen können. Dieser Rückkauf muß ½ Jahr vorher schriftlich angemeldet werdern. Siegelankündigung: Stadtsiegel.
24.7.1525
Pergament
Überlieferungsart: Original
Urkunde
Bürgerneister, Schöffen und Rat der Stadt Büderich bekennen, dass sie mit Zustimmung aller dortigen Bürger und Einwohner für eine Summe Geld, die zur Verhütung städtischen Schadens dienen soll, Philpps Groenwalt, pater des Schwesternkonvents in Büderich, und Abe1 inghen Garden, Vikar an der Kirchspielskirche in Büderich, aus städtischenEigentun und Einkünften, besonders aus den städtischen Weiden außerhalb Büderichs längs des Rheins gelegen, eine jährliche Erbrente von einen kurfürstlichen goldenen rheinischen Gulden oder anderer guter Silberprägung, nämlich 26 raderalbus für den gen. Gulden, verkauft haben, die auf Maiabend (April 30), bevor die Kühe auf die Weide getrieben werden, zu bezahlen sind und bei dem derzeitigen Rentmeister empfangen werden können. Für den Fall der Nichtzahlung der Rente gestehen Bürgermeister, Schöffen und Rat den Gläubigern das Recht der Pfändung eines beliebigen ihrer Häuser zu. Die Verkäufer behalten sich das Recht des Wiederkaufs vor, von dem sie jährlich auf Maiabend oder innerhalb von 14 Tagen danach bei einer Zahlung von 20 kurfürstlichen rheinischen Gulden Gebrauch machen können. Dieser Rückkauf muß ½ Jahr vorher schriftlich angemeldet werdern. Siegelankündigung: Stadtsiegel.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
21.04.2026, 09:20 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Tektonik)
- 1.2. Geistliche Institute (Tektonik)
- 1.2.1. A - D (Tektonik)
- 1.2.1.19. Büderich (Tektonik)
- Büderich, Urkunden AA 0175 (Bestand)
- 1. Urkunden (Gliederung)
- Bürgerneister, Schöffen und Rat der Stadt Büderich bekennen, dass sie mit Zustimmung aller dortigen Bürger und Einwohner für eine Summe Geld, die zur Verhütung städtischen Schadens dienen soll, Philpps Groenwalt, pater des Schwesternkonvents in Büderich, und Abe1 inghen Garden, Vikar an der Kirchspielskirche in Büderich, aus städtischenEigentun und Einkünften, besonders aus den städtischen Weiden außerhalb Büderichs längs des Rheins gelegen, eine jährliche Erbrente von einen kurfürstlichen goldenen rheinischen Gulden oder anderer guter Silberprägung, nämlich 26 raderalbus für den gen. Gulden, verkauft haben, die auf Maiabend (April 30), bevor die Kühe auf die Weide getrieben werden, zu bezahlen sind und bei dem derzeitigen Rentmeister empfangen werden können. Für den Fall der Nichtzahlung der Rente gestehen Bürgermeister, Schöffen und Rat den Gläubigern das Recht der Pfändung eines beliebigen ihrer Häuser zu. Die Verkäufer behalten sich das Recht des Wiederkaufs vor, von dem sie jährlich auf Maiabend oder innerhalb von 14 Tagen danach bei einer Zahlung von 20 kurfürstlichen rheinischen Gulden Gebrauch machen können. Dieser Rückkauf muß ½ Jahr vorher schriftlich angemeldet werdern. Siegelankündigung: Stadtsiegel. (Archivale)