Der Streitgegenstand der Appellation an das RKG ist nicht ersichtlich. Die sententia a qua wurde von Schultheiß, Meier und Schöffen des Gerichts zu Thorn auf Unterweisung der Schöffen von Roermond gefällt, nachdem Schultheiß und Schöffen von Echt zuvor keinen rechtlichen Rat erteilen konnten. Von appellatischer Seite wird eingewandt, daß eine Appellation von Urteilen des Oberhofs in Roermond an das RKG nicht möglich sei. Die Appellanten erklären dagegen, daß das Gericht von Thorn in Roermond nur um nachbarschaftliche Rechtshilfe habe bitten können; die Schöffen von Roermond erfüllten für das Gericht von Thorn nicht die Funktion des Oberhofs. Das Thorner Gericht stehe unter der Herrschaft der reichunmittelbaren Äbtissin von Thorn, so daß von dem dort eröffneten Urteil an das RKG appelliert werden könne.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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