Der Offizial der Kölner Kurie approbiert den auf der Rückseite geschriebenen Vertrag über den Kauf bzw. Verkauf einer Erbjahrrente [von 1554 März 30], der ihm durch den auf der Rückseite genannten Syndikus und Prokurator Magister Peter von Coesfeld (-feldia) präsentiert wurde und erklärt ihn für rechtswirksam [wie Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 545 von 1553 März 17]. Er hat diese Approbation durch den Notar sententiarum seiner Kurie unterschreiben und mit seinem Sekret beglaubigen und die rückseitige Urkunde mit Anhängung des großen Offizialatssiegels bekräftigen lassen. - Zeugen: die Magister Gotfrid Alstede und Hermann Copp de Wirlis, geschworene Notare und Schreiber causarum seiner Kurie. Actum et datum in aula archiepiscopali Coloniensi nobis inibi ... pro tribunali sedentibus 1554 die vero sabbati undecima mensis Augusti ...

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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