Urfehde Nr. 99
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7173
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
1528 März 16
Regest: Michel Justinger, Bürger zu Reutlingen, bekennt, dass er um Wohlverschulden (= wie er verdiente) im Gefängnis von Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen gelegen ist, weil er in Reutlingen ungefähr um 10 Uhr vor Mitternacht auf die Gasse gegangen war und eine Gans, der er nachging, mit seinem Degen totschlagen wollte. Als die geschworenen Scharwächter der Stadt ihn darum rechtfertigten (= vor Gericht brachten) behauptete er, unschuldig zu sein. Er hat damals den blossen Degen unter seinem Rock verborgen gehabt und erst, als er vor den Scharwächtern zurückgewichen war, ungefähr bei Pfullingers Eck ihn wieder eingesteckt. Er hat sich damit nicht ersättigen lassen, sondern darnach zu den Scharwächtern, als sie unter den Brotlauben sassen, gesagt, wer ihn zeihe (= beschuldige), dass er vom Leder gezückt und nach der Gans gehauen habe, der lüge wie ein Dieb und Bösewicht. Darum wäre er mit hoher Straf an seinem Leib zu strafen gewesen, wie auch die Herrn von Reutlingen willens waren. Aber auf seine, seiner Hausfrau und seiner ehrsamen Freundschaft (= Verwandtschaft) Bitten sind sie davon abgestanden und haben ihn aus dem Gefängnis entlassen. Er hat einen Eid geschworen, wegen des Handels gegen jedermann ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Er soll und will bei seinem Eid künftig zu ewigen Zeiten keinen Degen, Messer oder andere Waffe heimlich oder öffentlich tragen, auch in keine Zech, Gesellen- oder Trinkstube gehen, in keine Zunftversammlung, nämlich (= namentlich ?) am Zunfttag, berufen werden, sondern davon ausgeschlossen sein. Er soll auch um Begnadigung von dieser Straf sein Leben lang den Rat nicht bitten noch sich deswegen an andere Fürsten und Städte werden. Die Straf soll ihn gleichermassen binden, wenn er in fremde Orte oder in die Dörfer, um dorthin zu ziehen, gehen wollte. Wenn er künftig eine Forderung an die Herren oder ihre Bürger hätte, soll und will er sie bei ihren ordentlichen Gerichten bleiben lassen und nicht weiter dringen. Würde er Eid und Urfehde brechen, so soll er heissen und sein ein meineidiger, treuloser, eidbrüchiger, schädlicher und verurteilter Mann, den die Herren richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen. Davor soll ihn nichts schützen.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Bernhart Besenfeld, Bürger zu Reutlingen
Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
20.03.2025, 11:14 AM CET