Stadt Haselünne (Bestand)
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NLA OS, Dep 75 b
Nds. Landesarchiv, Abt. Osnabrück (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Behörden des Staates und der kommunalen Verwaltung >> 1.2 Kommunale Verwaltung >> 1.2.1 Kreisangehörige Städte und Gemeinden
1636-1986
Bestandsgeschichte: 1272 wurde das Haselünner Stadtrecht durch den Fürstbischof von Münster bestätigt. Es ist also älter als das von Meppen. Im Mittelalter war Haselünne Mitglied in der Hanse. Im 30-jährigen Krieg wurde die Stadt schwer in Mitleidenschaft gezogen und erholte sich nur langsam hiervon.
Die städtische Verwaltung von Haselünne wurde durch den Bürgermeister, drei Ratsherren und einen unter dem Bürgermeister stehenden Lohnherrn wahrgenommen. Die Wahl regelte sich nach der münsterschen Verordnung vom 22. Januar 1700 und ab 1731 durch ein neues Wahlreglement, veranlaßt von Bischof Clemens August. Der Magistrat, bestehend aus Bürgermeister und Ratsherren, übte die Rechtssprechung über kleinere Delikte aus.
Zur Zeit der französischen Besetzung oblag die städtische Verwaltung nach der französischen Munizipalverwaltung einem Maire und einem Munizipalrat. Diese Verwaltungsform bestand bis 1818. Danach wurde der Magistrat mit seinen früheren Rechten wieder eingerichtet.
Ab 1826 gehörte Haselünne zum standesherrlichen Amt Meppen und somit auch zum Herzogtum Arenberg-Meppen. Innerhalb dessen stand dem König die Landeshoheit und die allgemeine Oberaufsicht zu. Der Herzog übte einige Regierungsrechte unter Aufsicht der Oberbehörden aus. 1827 wurde in Haselünne eines von vier herzoglich-arenbergischen Mediatämtern eingerichtet, und 1852 wurde infolge der Trennung von Rechtspflege und Verwaltung das standesherrliche Amtsgericht gegründet. Die standesherrlichen Rechte des Herzogs zu Arenberg Meppen blieben bis 1875 erhalten. Danach wurden die nach den allgemeinen Vorschriften über die Amtsverfassung in der Provinz Hannover eingerichteten Ämter eingeführt.
Haselünne war der Sitz von verschiedenen Gerichten: zuerst dem aus der Gogerichtsbarkeit entstandenen münsterschen Untergericht, welches zum Amt Meppen gehörte, dann dem seit 1809 bestehenden französischen Friedensgericht, das
Bestandsgeschichte: 1815 in eine Justizkommission umgewandelt wurde. Aus ihr entwickelte sich 1827 die Mediat-Justizkanzlei, die 1852 aufgehoben und durch das Amtsgericht ersetzt wurde, welches bis in die preußische Zeit hinein, bis 1875, bestand.
Durch die großen Brände der Stadt von 1798 und vor allem 1849, als auch das Rathaus in Brand geriet, wurde der überwiegende Teil der älteren Akten vernichtet. Aus diesem Grund sind von der älteren Überlieferung von Haselünne selbst, und insbesondere von den Urkunden der Stadt, nur noch einzelne Exemplare vorhanden. Aber auch nach diesem Einschnitt ist der Aktenbestand sehr dünn. Der eigentliche Schwerpunkt setzt erst in den 20-er Jahren dieses Jahrhunderts ein und endet Mitte der 50-er Jahre.
Der neuere, nach dem 2. Weltkrieg erwachsene Bestand besteht hauptsächlich aus den Akten der folgenden, seit 1974 zur Samtgemeinde Haselünne gehörenden Einzelgemeinden: Andrup, Bückelte, Flechum, Huden, Hülsen, Lage, Lohe, Lotten und Westerloh. Die Akten der Gemeinden Hamm und Lehrte fehlen. Die Akten der Gemeinden Dörgen und Kolsterholte beginnen dagegen schon im 18. Jahrhundert.
Der Bestand kam mit den Akzessionen 48/1978, 19/1979 und 28/1979 in das Staatsarchiv.
Literatur:
A. Geppert / E. Simme: Heimatbuch der Stadt Haselünne (1949)
700 Jahre Stadt Haselünne, herausgegeben von der Stadt Haselünne (1972)
Max Bär: Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Osnabrück, Hannover und Leipzig (1901)
Osnabrück, im Oktober 1980, gezeichnet Ahrens und Kocks
Nachträge:
Aufgrund der umfangreichen Akzessionen 46/1985, 31/1985, 43/1985, 69/1985, 70/1985 und 17/1986 wurde eine Ergänzung und Überarbeitung des Findbuches notwendig. Um nicht eine gänzliche Neuordnung in Angriff zu nehmen, wurde die vorgegebene Gliederung beibehalten. Das führte zur Anwendung des von dem preußischen Archivpraktiker Max Bär entwickelten
Bestandsgeschichte: "Bärschen Prinzipes", d.h. daß die numerische Folge zu Gunsten von springenden Nummern durchbrochen worden ist.
Die Einarbeitung der neuen Akzessionen in den vorhandenen Bestand wurde im Rahmen der archivpraktischen Ausbildung im Winter 1985/86 von den drei Inspektoranwärtern Höötmann, Weiß und Schwarzer vorgenommen.
Osnabrück, den 17.03.1986
Ergänzende Unterlagen der ehem. Gemeinde Andrup konnten aus Privatbesitz übernommen und unter der Akzession 2005/039 eingearbeitet werden.
Osnabrück, den 6. Juli 2006 Dr. Nicolas Rügge
Seit dem Jahr 2008 sind weitere kleine Abgaben erfolgt (Akz. 2008/021, 2010/062, Akz. 2012/054, Akz. 2014/15, Akz. 2019/72).
M. Schürrer (März 2021)
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Die städtische Verwaltung von Haselünne wurde durch den Bürgermeister, drei Ratsherren und einen unter dem Bürgermeister stehenden Lohnherrn wahrgenommen. Die Wahl regelte sich nach der münsterschen Verordnung vom 22. Januar 1700 und ab 1731 durch ein neues Wahlreglement, veranlaßt von Bischof Clemens August. Der Magistrat, bestehend aus Bürgermeister und Ratsherren, übte die Rechtssprechung über kleinere Delikte aus.
Zur Zeit der französischen Besetzung oblag die städtische Verwaltung nach der französischen Munizipalverwaltung einem Maire und einem Munizipalrat. Diese Verwaltungsform bestand bis 1818. Danach wurde der Magistrat mit seinen früheren Rechten wieder eingerichtet.
Ab 1826 gehörte Haselünne zum standesherrlichen Amt Meppen und somit auch zum Herzogtum Arenberg-Meppen. Innerhalb dessen stand dem König die Landeshoheit und die allgemeine Oberaufsicht zu. Der Herzog übte einige Regierungsrechte unter Aufsicht der Oberbehörden aus. 1827 wurde in Haselünne eines von vier herzoglich-arenbergischen Mediatämtern eingerichtet, und 1852 wurde infolge der Trennung von Rechtspflege und Verwaltung das standesherrliche Amtsgericht gegründet. Die standesherrlichen Rechte des Herzogs zu Arenberg Meppen blieben bis 1875 erhalten. Danach wurden die nach den allgemeinen Vorschriften über die Amtsverfassung in der Provinz Hannover eingerichteten Ämter eingeführt.
Haselünne war der Sitz von verschiedenen Gerichten: zuerst dem aus der Gogerichtsbarkeit entstandenen münsterschen Untergericht, welches zum Amt Meppen gehörte, dann dem seit 1809 bestehenden französischen Friedensgericht, das
Bestandsgeschichte: 1815 in eine Justizkommission umgewandelt wurde. Aus ihr entwickelte sich 1827 die Mediat-Justizkanzlei, die 1852 aufgehoben und durch das Amtsgericht ersetzt wurde, welches bis in die preußische Zeit hinein, bis 1875, bestand.
Durch die großen Brände der Stadt von 1798 und vor allem 1849, als auch das Rathaus in Brand geriet, wurde der überwiegende Teil der älteren Akten vernichtet. Aus diesem Grund sind von der älteren Überlieferung von Haselünne selbst, und insbesondere von den Urkunden der Stadt, nur noch einzelne Exemplare vorhanden. Aber auch nach diesem Einschnitt ist der Aktenbestand sehr dünn. Der eigentliche Schwerpunkt setzt erst in den 20-er Jahren dieses Jahrhunderts ein und endet Mitte der 50-er Jahre.
Der neuere, nach dem 2. Weltkrieg erwachsene Bestand besteht hauptsächlich aus den Akten der folgenden, seit 1974 zur Samtgemeinde Haselünne gehörenden Einzelgemeinden: Andrup, Bückelte, Flechum, Huden, Hülsen, Lage, Lohe, Lotten und Westerloh. Die Akten der Gemeinden Hamm und Lehrte fehlen. Die Akten der Gemeinden Dörgen und Kolsterholte beginnen dagegen schon im 18. Jahrhundert.
Der Bestand kam mit den Akzessionen 48/1978, 19/1979 und 28/1979 in das Staatsarchiv.
Literatur:
A. Geppert / E. Simme: Heimatbuch der Stadt Haselünne (1949)
700 Jahre Stadt Haselünne, herausgegeben von der Stadt Haselünne (1972)
Max Bär: Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Osnabrück, Hannover und Leipzig (1901)
Osnabrück, im Oktober 1980, gezeichnet Ahrens und Kocks
Nachträge:
Aufgrund der umfangreichen Akzessionen 46/1985, 31/1985, 43/1985, 69/1985, 70/1985 und 17/1986 wurde eine Ergänzung und Überarbeitung des Findbuches notwendig. Um nicht eine gänzliche Neuordnung in Angriff zu nehmen, wurde die vorgegebene Gliederung beibehalten. Das führte zur Anwendung des von dem preußischen Archivpraktiker Max Bär entwickelten
Bestandsgeschichte: "Bärschen Prinzipes", d.h. daß die numerische Folge zu Gunsten von springenden Nummern durchbrochen worden ist.
Die Einarbeitung der neuen Akzessionen in den vorhandenen Bestand wurde im Rahmen der archivpraktischen Ausbildung im Winter 1985/86 von den drei Inspektoranwärtern Höötmann, Weiß und Schwarzer vorgenommen.
Osnabrück, den 17.03.1986
Ergänzende Unterlagen der ehem. Gemeinde Andrup konnten aus Privatbesitz übernommen und unter der Akzession 2005/039 eingearbeitet werden.
Osnabrück, den 6. Juli 2006 Dr. Nicolas Rügge
Seit dem Jahr 2008 sind weitere kleine Abgaben erfolgt (Akz. 2008/021, 2010/062, Akz. 2012/054, Akz. 2014/15, Akz. 2019/72).
M. Schürrer (März 2021)
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
16.06.2025, 10:42 MESZ