Anspruch auf Teilung des Nachlasses des kinderlos und ohne Testament verstorbenen Daem (Adam) von Diepenbroich gen. Rauftesch (Dieproch gen. Roeftesch): Haus Düssel (Hzm. Berg, Amt Solingen; Kr. Düsseldorf-Mettmann), ein Weingartengut zu Plittersdorf (Erzstift Köln, Godesberg), „mit seiner pertinenz im Ertzstifft und Churfürstenthumb Cölln gelegen“, ein Hof zu Friesheim (Erzstift Köln, Amt Lechenich) „unter der Dohmhern von Cölln hocheit gelegen“, einen halben Hof Feldbach (Velbeck, Kirchspiel Hückeswagen) und etliche Erbgülten und Renten zu Efferen (Hzm. Jülich, Amt Bergheim; Kr. Köln). Wilhelm von Ketzgen zu Geretzhoven, der Vater des Klägers, der Beklagte und Anna von Orsbeck gen. Broel (Broil) sind nach Auffassung des Klägers „alle drey Irmgarten von Diepenbroich zur einer seiten geschwisterte Kinder, in linea collaterali als ungezweiffelte Erben in pari gradu“ verwandt. Irmgard von Orsbeck, die Halbschwester des Erblassers, war in erster Ehe mit Eduard von Ketzgen verheiratet. Aus dieser Ehe stammt der Vater des Klägers. Aus der zweiten Ehe mit Dietrich von Orsbeck stammen der Beklagte und seine Schwester Anna. Nach dem Tod von Daems Witwe, Catharina von Zweifel, die „usufructuaria“ der Güter gewesen war, hatte jedoch der Beklagte die Güter allein in Besitz genommen und dem Kläger „sein quotam“ vorenthalten. Die Klage erfolgt am RKG, da die umstrittenen Güter in verschiedenen Territorien liegen.