Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass nach dem Tode des Ludwig Sauerborn (Surborns), Dekan zu St. Florin zu Koblenz, Irrungen um das Testament und Erbe zwischen Erzbischof Johann II. von Trier und Meister Christmann Lanck, Lizenziat, entstanden waren. Nachdem die Sache einige Zeit geschwebt hatte, haben die Parteien dem Austeller die Sache zum Verhör und zur gütlichen Einigung anheimgestellt. Dem Inhalt nach folgt der Pfalzgraf dabei einem Entscheid, den sein Hofmeister Hermann Boos von Waldeck zu Koblenz beredet hatte. Kurfürst Philipp entscheidet demgemäß, dass der Erzbischof für seine Kosten bei den 300 Gulden verbleiben soll, die ihm Doktor Ludwig zugestellt hatte, wofür Meister Christmann zu quittieren hat. Nach einer zu Bacharach geschehenen Abrede soll Meister Christmann die 300 Gulden empfangen, die die von Oberwesel (Wesel) Doktor Ludwig als Leibgeding schuldig geblieben waren und die Christmann testamentarisch vermacht worden waren. Die 300 Gulden soll dieser sodann dem Erzbischof überantworten. Schließlich soll Christmann ihm weitere 100 Gulden zu St. Michaelis [29.09.] reichen, wenn der Pfalzgraf derweil nicht durch sein Ersuchen den Erzbischof von dieser Forderung abbringen kann. Dagegen soll der Erzbischof seinen Unwillen gegen Christmann abstellen, dieser mag fortan zu Koblenz oder im Erzstift wie andere geistliche Prälaten seine Wohnung nehmen und seine Güter unbeirrt gebrauchen. Die Parteien sollen damit gänzlich vertragen sein und erhalten eine Ausfertigung.