Klage gegen Mißstände in der Justiz, welche eine unabhängige und unparteiische Rechtsprechung verhindern und sie der Willkür des Oberamtsdirektors Brandes unterwerfen. Brandes sei der Richter der beiden Vorinstanzen gewesen und habe den Kläger nötigen wollen, sich vor ihm auch als 3. Instanz einzulassen. Er habe sein Urteil vom 29. Jan. 1796 ohne Beisitzer gefällt sowie die Verschickung der Gerichtsakten an einen Unparteiischen verweigert. Der Kläger wirft Brandes ferner vor, als „actuarius“ oder Beisitzer unvereidigt zu sein und in unzulässiger Weise zahlreiche Ämter in seiner Person zu vereinigen, so sei er u. a. Bergvogt, Oberrichter, Beisitzer, Oberamtmann und Gerichtsschreiber. Damit verstoße Brandes nicht nur gegen das Gemeine Recht, sondern vor allem gegen die öffentlichen Verträge und Verfassung, insbesondere gegen den Landvergleich von 1658, wonach keine Personalunion bei der 1. und 2. Instanz bestehen dürfe, die 2. Instanz mit Hinzuziehung eines unparteiischen Rechtsgelehrten richten soll und den Einwohnern der Grafschaft das „ius indigena“ besonders zugestanden werde. Gegen diese Vorwürfe erheben die Beklagten die Einreden, daß der Kläger sich selbst am Gimborner Obergericht - trotz Unterschreitung der Appellationssumme - eingelassen habe, die Gerichtsverfassung vor dem Urteil hätte anfechten müssen, das „ius commune“ und den Landvergleich mißverstehe, keinen Nachteil aus dem Fehlen eines Beisitzers erlitten habe und schließlich unzulässigerweise seine Klage wegen Formalitätsverstößen mit einer Revisionsklage verknüpfe. Hintergrund des Prozesses ist die Erhöhung eines Dammes, auf einer Wiese des Klägers gelegen, durch den Beklagten Kruse zur Sicherstellung der Wasserversorgung seiner Pulvermühle. Der Kläger ist schuldig gesprochen worden, den Damm mit seiner Erhöhung und einen Wassergraben in ihrem Zustand vom 7. April 1794 wiederherzustellen und bei Strafe von 50 Goldgulden die Besitzrechte des Beklagten nicht mehr zu beeinträchtigen. In dieser Sache vergleichen sich die beiden Pulverfabrikanten im Mai 1805. In der Justizsache ergeht 1797 ein Spezialbefehl des Königs von Preußen, daß die klevische Regierung sich um die Beseitigung der angeklagten Mißstände in der Justizbehörde bemühen soll.