Johann Graf zu Wertheim gibt dem Hans Großmüller seine Mühle an der Tauber zu Wertheim mit Sägemühle, Walkmühle, Schleifmühle, Ursätzen u.s.w. in Erbbestand. Die Fischweide behält er sich vor. Eine Jahresgülte von 4 Malter Korn fällt von dem Müller zu Ursatz an die Mühle. Der Graf erhält eine wöchentliche Gülte von 3 Malter Korn und 1/2 Malter Weizen. (Von hier ab sind die Bedingungen dieselben wie in dem Bestandsbrief vom 26. Juli 1440 (StAWt-G Rep. 5 Lade XI W Nr. 15 Transsumpt) bis zur Aufzählung der Ortschaften des Mühlenbannes. Die Ausnahme des Vogtes zu Wertheim fehlt.) Die Herrschaft kann jederzeit anordnen, daß auf Wunsch der Kunden die eingebrachte Frucht und das ausgebrachte Mehl durch den geschworenen Messer gemessen wird. Die Mühle ist unteilbar. Streitigkeiten zwischen dem Müller und den Untertanen der Grafschaft sind vor den für die betreffenden Untertanen zuständigen Gerichten auszutragen. Bei Vertragsbrüchigkeit der Beständer fällt die Mühle samt Ursätzen und Zubehör an die Herrschaft zur freien Verfügung zurück. Hält die Herrschaft die Leibeserben des Müllers zum Mühldienst für untauglich, so fällt die Mühle zurück; jedoch der Ursatz des Müller bekommen als dann seine Erben.