Friderich Casimir, des älteren Geschlechts G. zu Orttenburg, als testamentarischer Erbe nach G. Joachim vereinbart mit dessen Witwe, G. Lucia von Orttenburg, geborene Semperfreie von Limburg, hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe und anderer Obliegenheiten aufgrund des Vertrages vom 19. Febr. 1619, dass ihr als Wittumssitz das hintere Schloss, Neuen Orttenburg genannt, überlassen wird, wie es mit Mauern, Türmen und Graben umfangen ist, dazu aller zugehörigen Äcker, Wiesen, Gärten und Hofbau, des weiteren den Schmied und Pfarrhof allda, die vordere Hoffwiese (Weiden) beim Markt, die Weyerwiese, Schöllenöder Weide, den oberen und unteren Kuppelweiher, Fährenweiher, das untere Fischwasser, das Waschhaus und Mühle am Tobel mit allen Zugehörungen und Gerechtigkeiten. Für die bauliche Instandhaltung hat der G. zu sorgen, doch die Umbauten im Hauptgebäude nimmt die G. auf sich. In Hinblick auf das hohe Alter der G. sind gewisse bauliche Veränderungen im Schloss notwendig, für die der G. einen Zuschuss von 200 fl gewährt, dazu 12.000 neue Ziegel und 12.000 Gewölbsteine, 15 Dreiling Kalk und 60 Fuder Sand, zudem alles benötigte Zimmer- und Bauholz sowie Zurichtung und Zubringung durch Scharwerk. Zur Nutzung wird der G. überlassen das Gut Cuppelwaidt samt der Schlodt mit Ausnahme der jährlichen Gült, die Bearbeitung hat durch ihre Leute zu erfolgen. Dem Heiratsbrief der G. entsprechend erhält sie jährlich 200 Klafter Brennholz, ferner das benötigte Holz für Zäune, im Scharwerk herzustellen und Zubringung durch die Robot auf Kosten des G. Für alle Schäden durch Hagel, Sturm, Brand und Unglücksfälle im Lande sind der G. jährlich 1000 fl. in zwei Teilen zu Michaelis und Lichtmess zu leisten, desgleichen zu Martini 2 Schaff Weizen, 10 Schaff Korn, 1 Schaff Gerste und 12 Schaff Hafer Orttenburger Maß, aus dem Brauhaus wöchentlich ein Sechser Bier, wobei der Transport auf das Hinterschloss sowie beim Getreide zu und von der Mühle ohne Maut zu erfolgen hat. Jährlich sind an Wildbret zu liefern: 4 Wildschweine, 2 Hirsche, 6 Rehe, ohne das kleine Waidwerk und Reißgejaid. Von den 69 Untertanen bleiben der G. wie bisher alle Stift, Gülten, Getreidedienste, Heirats-, Zustand-, Abfahrt- und Totfall-Gebühren, nicht jedoch der dem G. gebührende Zehent, desgleichen nicht die ihm zustehende Vogtherrlichkeit. Wenn es im Holz des Heybergs Eichelfall oder Geäst gibt, hat die G. für ihre Schweine das volle Nutzungsrecht. Der Witwe bleibt die Obrigkeit über ihren Wittumssitz und alle zugehörigen Güter und Gründe, damit auch das Strafrecht über Fremde, die eine Tat begehen, und das Gesinde. Hinsichtlich der der G. zustehenden 25000 fl wird vereinbart, dass 19.000 fl gemäß dreier kaiserlicher Zustimmungen auf der Reichsgrafschaft versichert bleiben, was die Brüder G. Johann Philipp und G. Heinrich mit ihren Reversen ddo. 4. Januar 1621 anerkannten und nach dem Ableben der G. auch für deren Erben hinsichtlich Lieferungsfrist der Zinsen und sonstigen Kosten zu beachten sein wird. Die restlichen 6000 fl werden auf den 69 Untertanen versichert: auch hier treffen alle vorgenannten Bestimmungen für die Erben der G. zu. Damit die jährlichen Leistungen gesichert erfolgen, werden zudem die freieigenen Güter Mämming und Haidigkhoffen, die zuvor von allen Belastungen frei zu machen sind, an die Witwe und deren Erben verpfändet. Sollte dem G. noch bei Lebzeiten der G. die Ablöse der 25000 fl möglich sein, so ist die G. dazu verpflichtet, nach Aufkündigung von einem halben Jahr, bei den Legataren ist nur eine Frist von 3 Monaten zu beachten. Hinsichtlich Robot und Scharwerk wird ein eigenes Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung Anlage zu diesem Vertrag. Sollte bei Besuchen von Freunden bei der G. an Lebensmittel ein Mangel entstehen, so kann dieser durch Beschaffung bei den Untertanen gegen gebührende Bezahlung behoben werden. Diese Abmachungen sind mit eidlicher Versicherung durch den G. erfolgt, der und dessen Erben auch die Einforderung der Abgaben von den 69 Untertanen nicht behindern dürfen. Sollte es doch zu Zwistigkeiten zwischen beiden Parteien kommen, so ist dieser Vertrag hinfällig und beim kaiserlichen Kammergericht, beim fürstlichen Hofgericht von Bayern, bei der Regierung oder sonst einem Gericht die entsprechende Klage möglich. S und US: Ausst. Beilage: 1621 November 23: Friderich Casimir, des älteren Geschlechts G. zu Orttenburg vereinbart mit Lucia G. zu Orttenburg, Witwe, geborene Semperfreie von Limpurg, entsprechend dem gleichzeitigen Vergleich hinsichtlich des zum Hinderschloss zu leistenden Scharwerks und Robot, dass diese im Markt von Schmied an bis zum Vellner Miller hinaus zu beiden Seiten und von im einzelnen genannten Herbergsleuten zu leisten sind. Von folgenden Bauern ist der Robot mit Roß und Wagen zu leisten: Mönchhaimb Sebastian Nidermair, Hannß Loher, Hueber, Bruckhner, Püchler und Obern Harttobler, die Söldner Görgeneder, Schalteneder, Rauschenberger, Peylberger, Vcz zu Münchhaimb, Hannß Wißmayr auf dem Wägnergüettl, Khircher, Lechß, Spiegl, Khylian, Hannß Peckh. Der Schmidt zu Neuen Orttenburg, Schäffer im Pfarrhoff, Fischer aufm Waschhauß, Schölneder im Tobl und Schlotter auf der Schlott haben das Gelübde im Hinterschloss abzulgen. S und US: Friderich Casimir Graf zu Orttenburg.