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Gror Brosin auf dem Schembach [G.Reichenbach], wegen Diebstahls in Hornberg gef., jedoch auf Bitten seines Vaters, Bruders, Schwagers und anderer Personen der wohlverdienten Strafe, daß man ihm 2 Finger der rechten Hand abgeschlägt und ihn dann mit dem Strick aufhängt, enthoben, verspricht, weder sich noch sein Gut ohne Erlaubnis aus der Herrschaft Hornberg zu entfernen, den Wirtshausbesuch zu unterlassen (bei auswärtiger Gewerbeausübung braucht er sich an, diese Beschränkung nicht zu halten), sowie die Gefängniskosten zu bezahlen, und schwört U..

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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