Aberlin Vischer und Gorgus Metzger, beide seßhaft zu Möhringen, zu Stuttgart gef., weil sie wider die Landesordnung und Mandate für württembergische Untertanen, die bei Esslinger Juden eine Summe Geldes entlehnt hatten, Bürgschaft geleistet hatten, jedoch auf ihre und ihrer Freundschaft Bitten mit der Auflage freigel., Lentz Gyser und Konrad Steckhalm von Leinfelden [Kr. Esslingen] gegen die Jugen schadlos zu halten und nicht bei ausländischen Gerichten zu belangen, auch sich künftig solcher Bürgschaften für Untertanen des Fürstentums zu enthalten und ihre Atzung selbst zu bezahlen, geloben eidlich, dies zu halten, und schwören U.