Leonhard Schönbenz ("Leonardus dictus Schönbentz") von Lindau, geschworener Notar des Konstanzer Hofs, beurkundet im Kloster der Minderbrüder ("fratrum minorum") zu Konstanz, daß vor ihm erschienen sind Johann [I. von Essendorf], Abt zu Weingarten, Albert Mutz, Kustos, und Johannes Blarer ("Blarrer"), Konventual des Klosters auf der einen Seite, Heinrich Wetzel für sich und Ehefrau Fid, Johannes Frik für sich und Ehefrau Adelheid, Heinrich Holle für sich und Ehefrau Anna sowie weitere namentlich genannte Einwohner von Hagnau auf der anderen Seite. Der Abt trägt vor, daß die genannten Personen Leibeigene des Klosters sind, die versucht haben, sich diesem zu entfremden. Als Eidbrüchige haben sie damit ihr Seelenheil in Gefahr gebracht und (Kirchen-)Strafen verdient, so daß er sie vor den Offizial des Bistums Konstanz hat laden lassen. Auf Interzession adliger und anderer Leute und in der Hoffnung auf gütliche Einigung ("sub spe ... amicabilis compositionis") hat der Abt die Ladung bisher aufgeschoben. Er verlangt, daß diejenigen, die das noch nicht getan haben, dem Abt durch Eidesleistung und Bürgenstellung versprechen, sich dem Kloster nicht zu entfremden. Nach Widerrede seitens der Bauern zeigt der Abt einen in deutscher Sprache verfaßten Stiftungsbrief des Herzogs Welf von Schwaben vor, aus dem hervorgeht, daß die Bauern seit der Stiftung Eigenleute des Klosters sind. Dadurch will er die Rebellion dämpfen und die Leute befrieden. Auf Wunsch der Bauern wird die Urkunde durch den Notar mit lauter und verständlicher Stimme ("alta, sonora, clara et intelligibili voce") verlesen. Die Bitte der Bauern um eine Abschrift wird verweigert, weil die Urkunde nicht gerichtlich produziert, sondern nur zur Information bekanntgegeben wurde. Der Abt hat jedoch nichts gegen mehrfache Verlesung einzuwenden. Erneute Verlesung durch Kaplan Johannes Baderschmid, worauf die Bauern die vom Abt geforderten Versicherungen abgeben. Sie behalten sich jedoch Widerspruch gegen zu harte Bestrafung vor, in welchem Fall Ritter Heinrich von Ellerbach, Vogt zu Hagnau, einen Vergleich bzw. Ermäßigung herbeiführen soll.