Herzog Wilhelm von Kleve, Jülich und Berg, Graf von der Mark und zu Ravensberg, Herr zu Ravenstein bekundet, daß auf sein Ersuchen hin Ritterschaft und Städte des Fürstentums Kleve und der Grafschaft Mark tot aflegung unser beswerenissen, verzichtung der upgelopenen und achterstendigen schulden ihm eine ansehnliche Steuer und Hilfe (stuyr und hulp), zu erlegen an zwei Terminen, nämlich (up sent Victoirs dach denn irsten und dat hylige hoichtyt paischen dairnae), bewilligt haben (eindrechtlicken bewilligt, toegelaiten und ingeruempt). Herzog Wilhelm erklärt, daß er diese Steuer uith sunderlinge neigung underdanigeer gunsten und geiner gerechticheit erhalten hat. Die Bewilligung soll Ritterschaft und Städten (stedefrunden) der Lande Kleve und Mark und ihren Untertanen (gemeine underdainen) hinsichtlich ihrer Privilegien und besiegelten Urkunden (bryven und segelen ) sowie hergebrachten Gewohnheiten, Freiheiten und Gerechtigkeiten nicht zum Nachteil gereichen (afbroecklich, hinderlich noch nadeilich syn). Diese sollen vielmehr in ihrer Rechtskraft erhalten bleiben. Gegeven [...] 1548 denn negenden dach des maintz Julii.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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