Urteilsbrief der Stadt Memmingen in der Streitsache zwischen Abt Martin von Kloster Rot mit seinem Vogt Hans Walther gegen Hans Haug, Bürger zu Ravensburg, wegen eines Zehnten zu Zell, eines Gütleins zu Mettenberg und des Holzschlags der Armenleute des Hans Haug zu Zell. Das Schiedsgericht entscheidet, daß der Großzehnte zu Zell dem Hans Haug zusteht, daß ihm ebenso das Gütlein zu Mettenberg,genannt des Hämerlins Gut, gebührt und daß die Armenleute des Haug nach altem Recht in den Klosterwäldern Brenn- und Nutzholz schlagen dürfen. Dazu sollen beide Teile 3 oder mehr Männer ernennen, die den Wald da bezeichnen, wo die Bauern von Zell Holz schlagen dürfen. Doch dürfen diese kein Holz zum Verkauf schlagen. Ferner wird bestimmt, daß die Frage von Trieb und Tratt zwischen den Leuten von Rot und Zell durch eine gemeinschaftliche Begehung geregelt werden soll und daß dem Kloster das Recht zusteht, das Pfund Pfennig jährlichen Zins aus dem Gut zu Gwigge, das Haug zusteht, um 24 Pfund Pfennig abzukaufen. Besiegelt mit dem Stadt-Gerichts-Insiegel. Memmingen, Donnerstag nach unserer lb. Frauen Assumption 1422. Orig. Perg. mit Kopie Papier, 1 S. fehlt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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