Urteilsbrief der Stadt Memmingen in der Streitsache zwischen Abt Martin von Kloster Rot mit seinem Vogt Hans Walther gegen Hans Haug, Bürger zu Ravensburg, wegen eines Zehnten zu Zell, eines Gütleins zu Mettenberg und des Holzschlags der Armenleute des Hans Haug zu Zell. Das Schiedsgericht entscheidet, daß der Großzehnte zu Zell dem Hans Haug zusteht, daß ihm ebenso das Gütlein zu Mettenberg,genannt des Hämerlins Gut, gebührt und daß die Armenleute des Haug nach altem Recht in den Klosterwäldern Brenn- und Nutzholz schlagen dürfen. Dazu sollen beide Teile 3 oder mehr Männer ernennen, die den Wald da bezeichnen, wo die Bauern von Zell Holz schlagen dürfen. Doch dürfen diese kein Holz zum Verkauf schlagen. Ferner wird bestimmt, daß die Frage von Trieb und Tratt zwischen den Leuten von Rot und Zell durch eine gemeinschaftliche Begehung geregelt werden soll und daß dem Kloster das Recht zusteht, das Pfund Pfennig jährlichen Zins aus dem Gut zu Gwigge, das Haug zusteht, um 24 Pfund Pfennig abzukaufen. Besiegelt mit dem Stadt-Gerichts-Insiegel. Memmingen, Donnerstag nach unserer lb. Frauen Assumption 1422. Orig. Perg. mit Kopie Papier, 1 S. fehlt.
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Urteilsbrief der Stadt Memmingen in der Streitsache zwischen Abt Martin von Kloster Rot mit seinem Vogt Hans Walther gegen Hans Haug, Bürger zu Ravensburg, wegen eines Zehnten zu Zell, eines Gütleins zu Mettenberg und des Holzschlags der Armenleute des Hans Haug zu Zell. Das Schiedsgericht entscheidet, daß der Großzehnte zu Zell dem Hans Haug zusteht, daß ihm ebenso das Gütlein zu Mettenberg,genannt des Hämerlins Gut, gebührt und daß die Armenleute des Haug nach altem Recht in den Klosterwäldern Brenn- und Nutzholz schlagen dürfen. Dazu sollen beide Teile 3 oder mehr Männer ernennen, die den Wald da bezeichnen, wo die Bauern von Zell Holz schlagen dürfen. Doch dürfen diese kein Holz zum Verkauf schlagen. Ferner wird bestimmt, daß die Frage von Trieb und Tratt zwischen den Leuten von Rot und Zell durch eine gemeinschaftliche Begehung geregelt werden soll und daß dem Kloster das Recht zusteht, das Pfund Pfennig jährlichen Zins aus dem Gut zu Gwigge, das Haug zusteht, um 24 Pfund Pfennig abzukaufen. Besiegelt mit dem Stadt-Gerichts-Insiegel. Memmingen, Donnerstag nach unserer lb. Frauen Assumption 1422. Orig. Perg. mit Kopie Papier, 1 S. fehlt.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 486 U 788
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 486 Rot an der Rot, Prämonstratenserkloster
Rot an der Rot, Prämonstratenserkloster >> Urkunden >> IX. Fremde Bestandteile des Klosterarchivs >> 2. Weltliche Personen >> Sonstige
1422 August 20
Urkunden
Hämmerli, Mettenberg
Haug, Hans, Bürger, Ravensburg
Rot an der Rot, Martin Hesser von Marchtal; Abt
Walther, Hans, Bürger, rotischer Vogt, Memmingen
Mettenberg : Rot an der Rot BC
Ravensburg RV
Zell an der Rot : Rot an der Rot BC
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:19 MEZ
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