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Nullitätsklage wegen erheblicher Formfehler. Erhard Schmidtlein hatte Schuldforderungen an Heinrich von Myllendonk, für die Bronckhorst gebürgt haben sollte, in Brüssel eingeklagt. Dort war die Forderung anerkannt und Gerichten, in denen bronckhorstscher Besitz lag, seine Immission in dessen Besitzungen für die Forderungen aufgegeben worden. Bronckhorst verweist darauf, bereits dieses Verfahren sei unförmlich verlaufen. Er bemängelt, daß Richter zu Kleverhamm und Schöffen zu Till, an die sich Schmidtlein wegen der Immission gewandt habe, rechtsunförmlich verfahren seien (u.a. ihn nicht geladen und die Rechtsform der Ländereien, über die sie die Immission verhängt hatten, nicht berücksichtigt hätten) und daß auch Richter und Schöffen zu Kalkar, die schließlich mit Konsultation des klev. Hofgerichtes nicht nur die Immission bestätigt, sondern auch den Verkauf der Ländereien für die Schuld erlaubt hätten, nicht rechtskonform vorgegangen seien (Lambertzen, der behauptet habe, die Schuld von Schmidtleins Witwe erworben zu haben, habe sich nie qualifiziert; keine Untersuchung der Sache; er sei nicht gehört worden). Er wählt das Zitationsverfahren, nachdem die zunächst eingelegte RKG-Appellation auf Grund seiner Abwesenheit im Reichsdienst und widriger Witterung nicht fristgerecht habe eingeführt werden können.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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