Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt seinen Amtmann zu Kreuznach Albrecht Göler von Ravensburg (Obrecht Goler von Rauenspurg), dessen Kinder und das Ihre mit Zugehör in seinen besonderen Schutz, Schirm und seine Fürsprache. Der Pfalzgraf will sie wie andere Diener, Landsassen und Verbundene schützen, schirmen, Fürsprache gewähren und handhaben, wenn ihnen der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen, seinen Räten, dem Hofgericht oder dort, wo sie es hinweise genügt. Er befiehlt allen Ober- und Unteramtsleuten und besonders dem Burggrafen zu Alzey, dass sie Albrecht, seine Kinder und das Ihre entsprechend schützen, schirmen und Fürsprache gewähren.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner