Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass nach dem Tode seines Getreuen Hans von Venningen zu Neidenstein dessen Ehefrau Katharina von Bebenburg und etliche ihrer Kinder in Irrungen um eingebrachte Güter und die Erbschaft geraten sind, weswegen der Aussteller beide Seiten als Landesfürst verhört und durch seine Räte eine gütliche Einigung aufgerichtet hat. Katharina soll die an sie gefallenen Erbgüter zu 4.000 Gulden Hauptgeld sowie Verschreibungen von 1.400 Gulden Hauptgeld auf Wiguleus von Wolfskeel (Wygloß Wollfskel) und 1.000 Gulden auf Friedrich von Seinsheim (Sansheim), Ritter, mitsamt dem Wein und der Frucht, die sie im Land zu Franken hat, nutzen und genießen. Die Ansprüche der Kinder an das mütterlichen Erbe sollen von diesem Vertrag unberührt bleiben. Katharina stehen auch der Anteil an Talheim mit Zubehör, wie es ihr Ehemann Hans von Venningen genossen hat, die Fahrhabe und die Morgengabe von 200 Gulden zu. Sind die Güter mit Verschreibungen belastet, sollen ihre Söhne diese lösen. Katharina erhält den von ihr erworbenen Hof zu Heidelberg mit allem Hausrat ebenda und allem zu Gerolzhofen, wobei die 600 Gulden, die noch auf dem Heidelberger Hof unbezahlt stehen, von ihr selbst auszurichten sind. Das Silbergeschirr steht ihr nach dem Wittumsbrief ganz zu, doch ist gegenüber den Kindern alles einzeln zu verzeichnen. Kleider, Kleinodien und was zu ihrem Leib gehört, sollen ihr gleichfalls folgen. Dazu sollen ihre Kinder ihr 30 Malter Korn, ein Fuder des besten Weins und ein Fuder guten Weins zur nächsten Herbstlese geben. Sie erhält weiter das Bett zu Neidenstein, "daruf sie gelegen ist", mitsamt einem Kind- und Gesindebett, 11 Stück Rindvieh, 13 Nährsäuen (nersuw) und zwei Mastschweinen. Mit Schulden, Gülten und dergleichen hat Katharina nichts zu tun, insbesondere mit den 1.000 Gulden, die noch zur Bewittumung ihrer Tochter ausstehen. Auf die 1.000 Gulden, die ihr als Widerlage auf Hans von Helmstatt zu Grombach (+) und seinen Erben bewiesen sind, hat Katharina gegenüber den Kindern verzichtet. Alles andere an Gütern, Barschaft, Pfandschaft und dergleichen steht den Kindern zu. Kurfürst Philipp will diesen als Landesfürst Vormunde und einen Knecht setzen. Katharina mag ihre jüngste Tochter für ein oder zwei Jahre bei sich behalten, soll sie aber unbeirrt abgeben, wenn der Fürst oder die Verwandten (frund) dies entscheiden. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung dieses Vertrags.