Zwischen Bischof Dietrich von Paderborn und der Stadt Paderborn wird mit Zustimmung des Domkapitels ein Vergleich über die Gerichtsbarkeit geschlossen: Justizsachen in erster Instanz (Zivilsachen) beim Untergericht oder Rat, mit Appellation an den Landesherren bzw. das Hofgericht. Abschaffung der Appellationen nach Dortmund. Hilfe der Stadt bei der Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit, Anteil der Stadt bei einem Drittel der Strafgelder. Go- und Freigerichtsbarkeit durch fürstliche Beamte, den Gografen, und z.T. städtische Beteiligung, u.a. bei Immissionen in der Stadt. Peinliche Gerichtsbarkeit durch fürstliche Beamte und den Gografen unter Hinzuziehung der Stadt u.a. bei Leibesstrafen. Unterhalt der Landwehren. Nutzung des Niederholzes in dem Gehölz Primwinkel, das dem Fürsten, dem Domkapitel und Kloster Abdinghof gehört. Nutzung des Fahrwegs am Alten Schlag. Abschaffung des Jahrmarkts an St. Gallus in Neuhaus. SA des Bischofs, des Domkapitels und der Stadt Paderborn

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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